Wiederverwendbare Bettschutzeinlagen gehören zur Produktgruppe 51 und folgen eigenen Regeln: Sie fallen nicht unter den Höchstbetrag von 42 Euro, verlangen eine Zuzahlung und brauchen einen eigenen Antrag. Wer sie wie eine Verbrauchsbox behandelt, riskiert abgelehnte Anträge und gekürzte Rechnungen.

Stand: 12. Oktober 2026 · Grundlagen: Vertrag nach § 78 Abs. 1 SGB XI mit dem GKV-Spitzenverband (Fassung in Kraft seit 01.02.2024), § 40 SGB XI, Fortschreibungsentwurf zur PG 51 vom 12.01.2026, Hinweisblatt der hkk (Stand 03/2026) · Änderungsprotokoll

Inhaltsverzeichnis

  1. PG 51 im Überblick
  2. Wer zahlt: Rechtsgrundlage und Zuzahlung
  3. Antrag und Genehmigung
  4. Versorgungszeitraum und Menge
  5. Abrechnung: Positionsnummer, Fristen, Belege
  6. Sieben Fehlerquellen aus dem Vertragstext
  7. Fortschreibung 2026: Was im Entwurf steht
  8. Präqualifizierung und Vertragsbeitritt
  9. Häufige Fragen
  10. Quellen
  11. Änderungsprotokoll

Das Wichtigste in Kürze

  • PG 51 ist nicht Teil der 42-Euro-Pauschale. Der Vertrag mit dem GKV-Spitzenverband regelt die wiederverwendbaren saugenden Bettschutzeinlagen ausdrücklich als Versorgung, auf die § 40 Abs. 2 SGB XI nicht anwendbar ist.
  • Versicherte ab 18 Jahren zahlen nach § 40 Abs. 3 Satz 4 SGB XI zehn Prozent, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel. Die Vergütung der Pflegekasse mindert sich um diese Zuzahlung.
  • Für PG 51 und PG 54 sind getrennte Anträge zu stellen. Die Kostenübernahme muss vor der Abgabe vorliegen.
  • Die Positionsnummer lautet 51.40.01.4 plus drei Stellen, die aus dem Pflegehilfsmittelverzeichnis ergänzt werden.
  • Der Vertrag nennt keinen festen Versorgungszeitraum und keine feste Menge. Beides steht in der Genehmigung der jeweiligen Kasse.

PG 51 im Überblick

Das Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands gliedert die Produktgruppe 51 nach Anwendungsort und Untergruppen. Die Tabelle zeigt die Struktur der Gruppe, wie sie im Fortschreibungsentwurf vom 12.01.2026 aufgeführt ist.

UntergruppeInhaltIm GKV-Vertrag geregelt
51.40.01 Produkte zur Hygiene im BettBettpfannen, Urinauffangbehältnisse (bisher Urinflaschen und Urinschiffchen) und wiederverwendbare saugende Bettschutzeinlagen (51.40.01.4)nur die Bettschutzeinlagen
51.45.01 WaschsystemeKopf- und Ganzkörperwaschsystemenein
51.45.02 Lagerungsrollenderzeit keine Produkte gelistet, im Entwurf zur Streichung vorgeschlagennein
51.99.99 Abrechnungspositionen–nein

Für andere Produkte der Gruppe als die Bettschutzeinlagen sieht der Vertrag keine Regelung vor. Wiederverwendbare Bettschutzeinlagen dienen laut Entwurf der Hygiene im Bett und schützen die Matratze bei der Körperhygiene oder bei der Nutzung von Bettpfannen und Urinauffangbehältnissen. Hilfsmittel, die wegen Krankheit oder Behinderung von der gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten sind, fallen dem Entwurf zufolge nicht in die Leistungspflicht der Pflegeversicherung. Die Abgrenzung zu den Inkontinenzprodukten der PG 15 ordnet der Beitrag Pflegehilfsmittel-Produktgruppen ein.

Die einmal zu verwendenden Einlagen der PG 54 (54.45.01) sind etwas anderes: Sie laufen über die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und unterliegen dem Höchstbetrag.

Wer zahlt: Rechtsgrundlage und Zuzahlung

Kostenträger ist die Pflegekasse, nicht die Krankenkasse. Die Versorgung läuft über den Vertrag nach § 78 Abs. 1 SGB XI zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Leistungserbringern. Welche Vertragswelt wann gilt, erklärt der Beitrag § 127 SGB V oder § 78 SGB XI; Beitritt und Pflichten beschreibt der Leitfaden Pflegehilfsmittelvertrag.

Drei Punkte unterscheiden PG 51 von der Verbrauchsbox:

  • Kein Höchstbetrag: Der Vertrag stellt in § 1 Abs. 2 klar, dass § 40 Abs. 2 SGB XI auf die wiederverwendbaren Bettschutzeinlagen nicht anwendbar ist. Der Monatsbetrag von 42 Euro wird dadurch nicht angetastet.
  • Zuzahlung: Nach § 40 Abs. 3 Satz 4 SGB XI zahlen Versicherte ab 18 Jahren zehn Prozent, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel. Ausgenommen sind nur die Verbrauchsprodukte nach Abs. 2. Die Pflegekasse kann nach Satz 5 ganz oder teilweise befreien, und wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht hat, ist nach Satz 6 für den übersteigenden Betrag befreit.
  • Kürzung der Vergütung: Nach § 4 Abs. 3 des Vertrags vermindert sich die Vergütung der Pflegekasse um die gesetzliche Zuzahlung. Die Zuzahlung leisten die Versicherten nach § 40 Abs. 3 Satz 4 SGB XI an die abgebende Stelle.

Ein Rechenbeispiel mit einem fiktiven Preis: Kostet eine Einlage 20 Euro, beträgt die Zuzahlung 2 Euro, und die Pflegekasse vergütet 18 Euro. Die Obergrenze von 25 Euro würde erst bei einem Preis ab 250 Euro greifen und spielt bei Bettschutzeinlagen deshalb kaum eine Rolle.

Beihilfeberechtigte erhalten die Leistungen der Pflegekasse nach § 28 Abs. 2 SGB XI zur Hälfte. Das Antragsformular des Vertrags führt im Genehmigungsvermerk deshalb vier Varianten: PG 51 mit oder ohne Zuzahlung, jeweils auch für Beihilfeberechtigte.

Antrag und Genehmigung

Der Weg bis zur ersten Lieferung folgt dem Vertrag in fünf Schritten:

  1. Beratung dokumentieren. Vor dem ersten Antrag berät eine geschulte Fachkraft persönlich und hält das im Formular (Anlage 2) fest, entsprechend § 127 Abs. 5 SGB V (§ 3 Abs. 1 des Vertrags).
  2. Aufklärung bestätigen lassen. Der Versicherte bestätigt per Unterschrift, dass Kosten oberhalb des genehmigten Betrags bei ihm liegen und dass die Produkte nur für die häusliche Pflege durch eine private Pflegeperson bestimmt sind, nicht für Pflegedienste oder Tagespflege (§ 3 Abs. 2 und 3).
  3. Kostenübernahme einholen, bevor geliefert wird. Grundsätzlich läuft der Kostenvoranschlag elektronisch. Nur wenn die Pflegekasse das Verfahren noch nicht umsetzt, gilt das Formular aus Anlage 2 (§ 3 Abs. 4). Wie der elektronische Kostenvoranschlag aufgebaut ist, steht im gleichnamigen Beitrag.
  4. Zwei getrennte Anträge stellen. Werden Leistungen der PG 54 und der PG 51 elektronisch beantragt, sind dafür zwei Anträge nötig. Die Pflegekasse kann die Kostenübernahme auch zeitlich unbefristet erklären (§ 3 Abs. 5).
  5. Liefern und quittieren lassen. Abgabe persönlich oder per Frei-Haus-Versand an den Versicherten, nie an den Pflegedienst. Der Empfang wird vom Versicherten oder einem Angehörigen mit Datum bestätigt; alternativ genügt die Sendungsverfolgungsnummer (§ 3 Abs. 6 und 9).

Den vorgelagerten Weg vom Antrag des Versicherten bis zur Kasse zeigt die Seite Pflegehilfsmittel beantragen.

Versorgungszeitraum und Menge

Der Vertrag des GKV-Spitzenverbands nennt für PG 51 weder einen Versorgungszeitraum noch eine Höchstmenge. Beides legt die Pflegekasse in ihrer Genehmigung fest. Wie das in der Praxis aussieht, zeigt das Hinweisblatt der hkk (Stand 03/2026) als Beispiel:

MerkmalPG 51 (wiederverwendbare Einlagen)PG 54 (Verbrauchsbox)
Antrag (eKV)eigener eKV, nicht mit PG 54 in einem Antrag kombinierbarvereinfachte Einreichung mit Pseudonummer 54.00.99.0001 möglich
VersorgungsbeginnMonatsbeginn der AntragstellungMonatsbeginn der Antragstellung
Versorgungsendenach 1 Jahrnach 3 Jahren (36 Monate)
Mengenach individuellem Bedarf, in der Regel höchstens 3 pro Jahr, mehr nur mit gesonderter Begründung36 Einheiten bei vereinfachtem Antrag mit Pseudonummer
Hilfsmittelkennzeichen00 Neulieferung08 Vergütungspauschale
Zuzahlung10 %, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel, wenn keine Befreiung vorliegtkeine (§ 40 Abs. 3 Satz 4 SGB XI)

Diese Werte stammen aus dem Hinweisblatt der hkk; nur die Angabe zur Zuzahlung bei PG 54 folgt aus dem Gesetz. Andere Kassen können Zeitraum und Menge anders festlegen. Maßgeblich ist immer die Genehmigung der Kasse, bei der der Versicherte versichert ist; den Zeitraum und die Menge sollten Sie deshalb aus der Kostenübernahmeerklärung übernehmen und nicht aus einer Faustregel.

Aus demselben Hinweisblatt stammen zwei weitere Regeln, die wir nur für die hkk belegen können: Befristete Genehmigungen müssen rechtzeitig vor Ablauf neu beantragt werden, und der Anspruch endet, sobald die Voraussetzungen entfallen, etwa beim Umzug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung. Nach § 3 Abs. 7 des Vertrags trägt der Leistungserbringer das Ausfallrisiko, wenn bei einem vereinbarten Lieferzeitraum von bis zu drei Monaten der Anspruch zwischenzeitlich endet.

Abrechnung: Positionsnummer, Fristen, Belege

Die Abrechnung läuft nach dem Datenaustausch nach § 105 Abs. 2 SGB XI. Der Vertrag erlaubt den Kassen außerdem, ergänzend die vorübergehende Abrechnung nach §§ 302, 303 SGB V zu vereinbaren, solange einzelne Funktionen des § 105-Verfahrens noch nicht vollständig zur Verfügung stehen (§ 5 Abs. 1). Welche Annahmestelle für welche Kasse zuständig ist, zeigt das Verzeichnis der Datenannahmestellen, die Rechtslage im Überblick der Beitrag Pflegehilfsmittel abrechnen: § 105, § 302 und Vertragspreise.

AngabeWert oder RegelGrundlage
Positionsnummer51.40.01.4 plus drei ergänzte Stellen aus dem PflegehilfsmittelverzeichnisAnlagen 1 bis 3 des Vertrags
Rechengröße1 StückAnlage 1
Kennzeichen PHM00Anlage 1
Rechnungslegungmonatlich für alle Versorgungsfälle des abgelaufenen Monats, frühestens nach der Genehmigung§ 5 Abs. 3
Erste Abrechnungmit Genehmigungskennzeichen, Empfangsbestätigung oder Sendungsnummer und Anlage 2 im Original (entfällt, wenn sie schon über den eKV vorlag)§ 5 Abs. 4
AufbewahrungLieferschein mit Artikeln und Liefermenge mindestens 6 Jahre§ 5 Abs. 4
Abrechnungsfristspätestens 12 Monate nach der Abgabe, danach kein Vergütungsanspruch§ 6 Abs. 1
Zahlungsfrist30 Tage nach Eingang der vollständigen Unterlagen, unter Vorbehalt der Prüfung§ 6 Abs. 2
RückforderungAufrechnung mit laufenden Ansprüchen möglich§ 6 Abs. 1

Fehler bei PG 51 können teuer werden: Nach § 6 Abs. 1 darf die Pflegekasse zu Unrecht gezahlte Vergütung zurückfordern und mit laufenden Ansprüchen aufrechnen. Wie sich das vermeiden lässt, steht im Beitrag Retaxierung vermeiden.

Zur Frage, ob PG 51 und PG 54 in einem Datensatz laufen dürfen: Der Vertrag verlangt getrennte Anträge, regelt für die Abrechnung aber nur, dass alle abgegebenen Pflegehilfsmittel im Datensatz zu übermitteln sind, soweit mit der Pflegekasse nichts anderes vereinbart ist (§ 5 Abs. 5). Eine getrennte Einreichung schreibt der Vertrag also nicht vor. Ob Ihre Abrechnungsstelle oder die Datenannahmestelle der Kasse sie verlangt, klären Sie vorab.

Die Rechnungsbeträge der Preisanlage nennen wir hier bewusst nicht. Die in diesem Beitrag zitierte Vertragsfassung führt in § 5 Abs. 5 noch den früheren Höchstbetrag von 40 Euro; Preise und Beträge gelten in der jeweils aktuellen Fassung, die Sie beim Beitritt erhalten.

Sieben Fehlerquellen aus dem Vertragstext

Jede dieser Fehlerquellen folgt aus einer Vertragsregel; wie oft sie in der Praxis auftreten, können wir nicht belegen:

  • Abgabe vor der Genehmigung. Die Kostenübernahmeerklärung muss vor der Abgabe vorliegen, die Rechnungslegung ist erst danach möglich (§ 3 Abs. 4, § 5 Abs. 3).
  • PG 51 und PG 54 in einem Antrag. Der Vertrag verlangt zwei getrennte Anträge (§ 3 Abs. 5).
  • Zuzahlung vergessen. Die Vergütung der Kasse ist um die gesetzliche Zuzahlung zu mindern (§ 4 Abs. 3). Wer die volle Summe abrechnet, stellt mehr in Rechnung, als der Vertrag vorsieht.
  • Unvollständige Positionsnummer. Die Formulare in den Anlagen 2 und 3 weisen ausdrücklich darauf hin, die letzten drei Stellen zu ergänzen.
  • Lieferung an den Pflegedienst. Eine Abgabe an Dritte, insbesondere an Pflegedienste oder Einrichtungen der Tagespflege, ist nicht zulässig; Abtretungen an solche Dritte sind unwirksam (§ 2 Abs. 4, § 3 Abs. 6).
  • Empfangsbestätigung im Voraus oder durch Mitarbeiter. Bestätigungen im Voraus oder von Mitarbeitern des Leistungserbringers oder eines Pflegedienstes sind nicht zulässig (§ 3 Abs. 9).
  • Frist verpasst. Wer nicht binnen 12 Monaten nach der Abgabe abrechnet, verliert den Anspruch (§ 6 Abs. 1).

Fortschreibung 2026: Was im Entwurf steht

Der GKV-Spitzenverband hat am 12.01.2026 einen Entwurf zur Fortschreibung der Produktgruppe 51 vorgelegt und Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Deutsche Pflegerat hat dazu Stellung genommen. Nach dem Entwurf soll die Produktgruppe von „Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene und zur Linderung von Beschwerden“ (so steht sie auch in der Preisanlage des Vertrags) in „Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene“ umbenannt werden, weil keine Produkte zur Linderung von Beschwerden gelistet sind. Die Untergruppe 51.45.02 für Lagerungsrollen soll entfallen, die leistungsrechtlichen Hinweise sollen in einem eigenen Abschnitt stehen. Zahlreiche weitere Änderungen sind laut Entwurf redaktionell.

Das ist ein Entwurf, kein beschlossener Text. Bis zur Veröffentlichung gilt der bisherige Stand. Im Blick behalten sollten Sie den Vertrag selbst: Er kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden, frühestens zum 31.12.2026 (§ 13 Abs. 2). Ob eine Kündigung ausgesprochen wurde, wissen wir nicht; Änderungen veröffentlicht der GKV-Spitzenverband.

Präqualifizierung und Vertragsbeitritt

Die Versorgung nach dem Vertrag setzt voraus, dass der Leistungserbringer die Anforderungen nach § 126 SGB V erfüllt und nachweist und ein gültiges Institutionskennzeichen besitzt. Fehlt eines von beiden, entfällt das Versorgungsrecht, und für dennoch erfolgte Versorgungen besteht kein Vergütungsanspruch, auch nicht gegenüber dem Versicherten (§ 2 Abs. 1).

Für die wiederverwendbaren Bettschutzeinlagen (51.40.01) kommt der Versorgungsbereich 19D für die häusliche Pflege infrage, der seit dem 15.05.2024 gilt, oder der breitere Bereich 19B. Welche Kennung welchen Produktausschnitt abdeckt, steht im Verzeichnis der Versorgungsbereiche, die nötigen Nachweise in der Unterlagen-Checkliste. Die Kennzeichen der Pflegekassen für die Abrechnung bündelt das IK-Nummern-Verzeichnis der Krankenkassen.

Häufige Fragen

Gehören wiederverwendbare Bettschutzeinlagen zur 42-Euro-Pauschale?

Nein. Sie sind Produktgruppe 51, und der Vertrag mit dem GKV-Spitzenverband stellt klar, dass § 40 Abs. 2 SGB XI auf sie nicht anwendbar ist. Der Versicherte kann daher die Verbrauchsbox der PG 54 und zusätzlich wiederverwendbare Einlagen erhalten, jeweils mit eigenem Antrag.

Wie hoch ist die Zuzahlung bei PG 51?

Zehn Prozent, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel, für Versicherte ab 18 Jahren (§ 40 Abs. 3 Satz 4 SGB XI). Die Pflegekasse kann ganz oder teilweise befreien, und wer seine Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht hat, ist für den übersteigenden Betrag befreit. Der Genehmigungsvermerk der Kasse zeigt, ob die Zuzahlung anfällt.

Wie viele Einlagen darf ein Versicherter erhalten und wie lange gilt die Genehmigung?

Der Vertrag des GKV-Spitzenverbands legt dazu nichts fest. Zeitraum und Menge stehen in der Genehmigung der Pflegekasse. Als Beispiel nennt die hkk (Stand 03/2026) ein Jahr ab Monatsbeginn der Antragstellung und in der Regel höchstens drei Einlagen pro Jahr, mehr nur mit Begründung. Andere Kassen können abweichen.

Muss ich PG 51 und PG 54 getrennt beantragen?

Ja. Werden beide Gruppen elektronisch beantragt, sind nach dem Vertrag zwei Anträge zu stellen. Für die Abrechnung schreibt der Vertrag keine getrennte Einreichung vor; ob Ihre Datenannahmestelle oder Abrechnungsstelle sie verlangt, sollten Sie vorab klären.

Darf ich wiederverwendbare Bettschutzeinlagen an Pflegedienste oder Einrichtungen liefern?

Nein. Die Produkte sind ausnahmslos für die häusliche Pflege durch eine private Pflegeperson bestimmt. Eine Abgabe an Dritte, insbesondere an Pflegedienste oder Einrichtungen der Tagespflege, ist nach dem Vertrag nicht zulässig. Nach dem Hinweisblatt der hkk endet der Anspruch zudem beim Umzug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung.

Welche Positionsnummer gilt für wiederverwendbare Bettschutzeinlagen?

51.40.01.4 ist der feste Teil; die letzten drei Stellen sind aus dem Pflegehilfsmittelverzeichnis für das konkrete Produkt zu ergänzen. In der Abrechnung ist das Kennzeichen 00 vorgesehen, die Rechengröße ist ein Stück.

Quellen

  • GKV-Spitzenverband: Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln nach § 78 Abs. 1 SGB XI, Fassung in Kraft seit 01.02.2024 (§§ 1 bis 6, 13, Anlagen 1 bis 3); Kennung 19 00 P50
  • § 40 SGB XI (Abs. 2 Höchstbetrag, Abs. 3 Satz 4 bis 6 Zuzahlung und Befreiung) auf gesetze-im-internet.de
  • GKV-Spitzenverband: Fortschreibungsentwurf Produktgruppe 51 in der Fassung vom 12.01.2026 und Stellungnahme des Deutschen Pflegerats dazu
  • hkk: Hinweisblatt zu PG 54 und PG 51 (Verfahrenserleichterung), Stand 03/2026
  • § 126, § 127 Abs. 5 SGB V; § 28 Abs. 2, § 105 Abs. 2 SGB XI

Änderungsprotokoll

Jede inhaltliche Änderung dokumentieren wir hier:

  • 12.10.2026 – Erstveröffentlichung. Vertragsregeln gegen den Text des GKV-Vertrags (Fassung ab 01.02.2024) geprüft, Zuzahlung gegen § 40 SGB XI, Struktur der Produktgruppe gegen den Fortschreibungsentwurf vom 12.01.2026, Versorgungszeitraum und Menge am Beispiel der hkk.

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