§ 105 SGB XI regelt, was in jeder Abrechnung gegenüber der Pflegekasse stehen muss und wer das technische Verfahren festlegt. Für Pflegehilfsmittel-Anbieter ist der Paragraf aus zwei Gründen wichtig: Absatz 1 Nr. 3 verlangt ausdrücklich, bei Hilfsmitteln die Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 78 SGB XI zu verwenden, und die Festlegungen nach Absatz 2 sind über den Vertrag mit dem GKV-Spitzenverband Vertragsbestandteil.

Stand: 19. Oktober 2026 · Grundlagen: § 105 SGB XI, § 302 SGB V, Vertrag nach § 78 Abs. 1 SGB XI (Fassung in Kraft seit 01.02.2024) · Änderungsprotokoll

Inhaltsverzeichnis

  1. Der Paragraf im Überblick
  2. Absatz 1: Was in die Abrechnung gehört
  3. Absatz 2: Wer das Verfahren festlegt
  4. Absatz 3: Elektronische Pflicht ab 2021
  5. § 105 SGB XI und § 302 SGB V im Vergleich
  6. Was der Vertrag daraus macht
  7. Häufige Verwechslungen
  8. Häufige Fragen
  9. Quellen
  10. Änderungsprotokoll

Das Wichtigste in Kürze

  • § 105 SGB XI gilt für die an der Pflegeversorgung teilnehmenden Leistungserbringer. Hilfsmittel sind in Absatz 1 Nr. 3 ausdrücklich genannt.
  • Absatz 1 verlangt je Abrechnung unter anderem das Kennzeichen des Leistungserbringers (§ 103), die Versichertennummer und bei Hilfsmitteln die Bezeichnungen aus dem Hilfsmittelverzeichnis. Maschinenlesbare Abrechnungsunterlagen sind seit dem 1. Januar 1996 vorgeschrieben.
  • Absatz 2 überträgt Form, Inhalt und Datenaustausch dem GKV-Spitzenverband im Einvernehmen mit den Verbänden der Leistungserbringer. Rechenzentren dürfen eingeschaltet werden.
  • Absatz 3 macht elektronische Verfahren ab dem 1. März 2021 verbindlich, aber nur für Leistungserbringer, die drei Voraussetzungen erfüllen.
  • Mit „§ 105 SGB V“ ist eine ganz andere Norm gemeint: Sie betrifft die vertragsärztliche Versorgung.

Der Paragraf im Überblick

Die Überschrift lautet „Abrechnung pflegerischer Leistungen“.

StelleInhaltBedeutung für Pflegehilfsmittel
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1Leistungen nach Art, Menge und Preis aufzeichnen, einschließlich Tag und Zeit der LeistungserbringungPositionen mit Menge und Preis im Datensatz
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2Kennzeichen nach § 103, Beschäftigtennummer der leistenden Person (spätestens ab 01.01.2023), VersichertennummerInstitutionskennzeichen je Betriebsstätte
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3bei Hilfsmitteln die Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 78 verwendenPositionsnummern wie 54.45.01.0001 oder 51.40.01.4
Abs. 1 Satz 2maschinenlesbare Abrechnungsunterlagen seit 01.01.1996Abrechnung als maschinenlesbarer Datensatz
Abs. 2 Satz 1 und 2Form, Inhalt und Datenaustausch legt der GKV-Spitzenverband mit den Leistungserbringerverbänden festtechnisches Regelwerk der Datensätze
Abs. 2 Satz 3 bis 6Schiedsstelle, wenn keine Einigung zustande kommtEntscheidung binnen drei Monaten
Abs. 2 Satz 7 und 8sicheres Verfahren neben der qualifizierten elektronischen Signatur, Absender-AuthentifizierungÜbermittlungsweg
Abs. 2 Satz 9§ 302 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V gilt entsprechendRechenzentren dürfen eingeschaltet werden
Abs. 3elektronische Verfahren ab 01.03.2021 unter drei VoraussetzungenTelematikinfrastruktur als Bedingung

Der Paragraf hat drei Absätze und keinen weiteren. Die Stammfassung stammt aus Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994. Die Änderungsübersicht von dejure.org nennt als jüngste Änderung das Patientendaten-Schutz-Gesetz, in Kraft seit dem 20. Oktober 2020.

Absatz 1: Was in die Abrechnung gehört

Absatz 1 richtet sich an die „an der Pflegeversorgung teilnehmenden Leistungserbringer“. Er nennt drei Pflichten für die Abrechnungsunterlagen:

  1. Aufzeichnung (Nr. 1): Die erbrachten Leistungen sind nach Art, Menge und Preis festzuhalten, einschließlich des Tages und der Zeit der Leistungserbringung. Für Pflegehilfsmittel ergibt sich daraus die Pflicht, jede abgegebene Position mit Menge und Preis zu führen. Wie die Zeitangabe bei Hilfsmitteln im Datensatz abgebildet wird, regeln die Festlegungen nach Absatz 2, nicht der Gesetzestext.
  2. Kennzeichen und Nummern (Nr. 2): Anzugeben sind das Kennzeichen nach § 103, spätestens ab dem 1. Januar 2023 die Beschäftigtennummer der leistenden Person und die Versichertennummer. Das Kennzeichen ist das Institutionskennzeichen. Es gehört nach dem Vertrag zur jeweiligen Betriebsstätte (siehe unten); die Kennzeichen der Kassen bündelt das IK-Nummern-Verzeichnis der Krankenkassen.
  3. Hilfsmittelverzeichnis (Nr. 3): Bei Hilfsmitteln sind die Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 78 zu verwenden. Das ist die Grundlage für die Positionsnummern. Eine Verbrauchsbox braucht je Produkt die Nummer aus der Produktgruppe 54, wiederverwendbare Bettschutzeinlagen die Nummer 51.40.01.4 mit drei ergänzten Stellen. Die Nummern je Gruppe zeigen die Pflegehilfsmittel-Liste (PG 54) und der Beitrag zu PG 51.

Absatz 1 Satz 2 schreibt vor, dass seit dem 1. Januar 1996 maschinenlesbare Abrechnungsunterlagen zu verwenden sind. Das ist die gesetzliche Grundlage der maschinenlesbaren Abrechnung.

Absatz 2: Wer das Verfahren festlegt

Wie die Datensätze aufgebaut sind, steht nicht im Gesetz. Absatz 2 Satz 1 überträgt Form, Inhalt und den Datenträgeraustausch dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen, also dem GKV-Spitzenverband, im Einvernehmen mit den Verbänden der Leistungserbringer. Satz 2 verpflichtete dazu, bis zum 1. Januar 2018 die Einzelheiten für die elektronische Übertragung festzulegen.

Kommt eine Einigung ganz oder teilweise nicht zustande, bestimmt auf Antrag die Schiedsstelle nach § 132a Abs. 3 SGB V den Inhalt (Satz 3). Auch das Bundesministerium für Gesundheit kann sie anrufen (Satz 4). Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von drei Monaten nach der Anrufung (Satz 5) und berücksichtigt dabei die Rahmenempfehlung nach § 132a Abs. 1 Satz 4 Nr. 6 SGB V (Satz 6).

Zwei weitere Regeln betreffen den Übermittlungsweg und die Rechenzentren:

  • Signatur und Authentifizierung (Satz 7 und 8): Neben der qualifizierten elektronischen Signatur ist ein anderes sicheres Verfahren vorzusehen, das den Absender authentifiziert und die Unversehrtheit der Daten sichert. Zur Authentifizierung können Heilberufs- oder Berufsausweis, elektronische Gesundheitskarte und der elektronische Identitätsnachweis des Personalausweises dienen.
  • Rechenzentren (Satz 9): § 302 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V gilt entsprechend. Dort steht, dass Leistungserbringer zur Erfüllung ihrer Pflichten Rechenzentren in Anspruch nehmen dürfen und dass diese die übermittelten Daten nur für Zwecke des Sozialgesetzbuchs und im Auftrag einer berechtigten Stelle verarbeiten dürfen; anonymisierte Daten dürfen auch anders genutzt werden.

Welche Datenannahmestelle für welche Kasse zuständig ist, zeigt das Verzeichnis der Datenannahmestellen.

Absatz 3: Elektronische Pflicht ab 2021

Absatz 3 verpflichtet Pflegekassen und Leistungserbringer, ab dem 1. März 2021 für die Abrechnungsunterlagen elektronische Verfahren zu nutzen. Die Pflicht gilt aber nur, wenn der Leistungserbringer alle drei Voraussetzungen erfüllt:

  1. Er ist an die Telematikinfrastruktur angebunden.
  2. Er nutzt ein von der Gesellschaft für Telematik nach § 311 Abs. 6 SGB V festgelegtes Übermittlungsverfahren.
  3. Er hat der Pflegekasse die für die elektronische Übermittlung erforderlichen Angaben übermittelt.

Nach Satz 2 besteht die Verpflichtung erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Leistungserbringer diese Angaben übermittelt hat. Der Text regelt keine Sanktion für den Fall, dass die Voraussetzungen fehlen; er bestimmt nur, wann die elektronische Pflicht greift. Maschinenlesbar abzurechnen ist unabhängig davon seit 1996 Pflicht (Absatz 1 Satz 2).

§ 105 SGB XI und § 302 SGB V im Vergleich

Wer Pflegehilfsmittel und Produkte der Krankenkasse anbietet, begegnet beiden Normen.

Merkmal§ 105 SGB XI§ 302 SGB V
KostenträgerPflegekasseKrankenkasse
Adressatenan der Pflegeversorgung teilnehmende LeistungserbringerLeistungserbringer für Heil- und Hilfsmittel und weitere
Verzeichnis für HilfsmittelHilfsmittelverzeichnis nach § 78 SGB XIHilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V
Technisches RegelwerkSpitzenverband Bund der Pflegekassen mit den Verbänden der Leistungserbringer (Abs. 2)Richtlinien des GKV-Spitzenverbands (Abs. 2 Satz 1)
Rechenzentrenüber Abs. 2 Satz 9 in Verbindung mit § 302 Abs. 2 Satz 2 und 3ausdrücklich in § 302 Abs. 2 Satz 2
Typische ProduktgruppenPG 51, 52 und 54PG 15
Vertragswelt§ 78 SGB XI§ 127 SGB V

Welche Norm für welche Versorgung gilt, erklärt der Beitrag § 127 SGB V oder § 78 SGB XI. Die Datensatzfelder und Fehlercodes der Krankenkassen-Seite beschreibt der § 302-Leitfaden.

Was der Vertrag daraus macht

Der Vertrag des GKV-Spitzenverbands zur Versorgung mit Pflegehilfsmitteln (nach § 78 Abs. 1 SGB XI) übernimmt § 105 Abs. 2 ausdrücklich. Die Tabelle gibt die Textfassung wieder, die seit dem 01.02.2024 in Kraft ist und die unter anderem eine Pflegekasse veröffentlicht. Sie nennt in § 5 Abs. 5 noch den früheren Höchstbetrag von 40 Euro; für Beträge und Details gilt die Fassung, die Sie beim Beitritt erhalten.

RegelInhaltStelle im Vertrag
Festlegungen nach § 105 Abs. 2 SGB XIsind in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Vertrags§ 5 Abs. 1
ÜbergangswegPflegekassen können mit dem Verband oder dem Leistungserbringer vorübergehend eine Abrechnung nach §§ 302, 303 SGB V vereinbaren, solange einzelne Funktionen des Datenaustauschs nach § 105 Abs. 2 noch nicht vollständig zur Verfügung stehen§ 5 Abs. 1
RechnungsempfängerPflegekasse des Versicherten oder ein von ihr beauftragtes Abrechnungszentrum§ 5 Abs. 2
Leistungen der Krankenversicherunggesonderte Rechnung an die Krankenkasse§ 5 Abs. 2
Rhythmusmonatlich, erstmals nach der Genehmigung der Pflegekasse§ 5 Abs. 3
BetriebsstättenLeistungen sind unter dem jeweiligen Institutionskennzeichen abzurechnen§ 5 Abs. 3
RechenzentrumLeistungserbringer darf es einschalten und teilt der Pflegekasse Name sowie Beginn und Ende der Nutzung mit§ 6 Abs. 3
Abrechnungsfristspätestens 12 Monate nach der Abgabe§ 6 Abs. 1
Zahlungsfrist30 Tage nach Eingang der vollständigen Unterlagen, unter Vorbehalt der Prüfung§ 6 Abs. 2

Zwei Punkte stehen nicht im Gesetz. Erstens: Die Übergangsklausel lässt zu, dass Pflegekasse und Verband oder Leistungserbringer vorübergehend die Regeln der Krankenkassen-Seite vereinbaren. Ob für eine bestimmte Kasse eine solche Vereinbarung besteht, nennt der Vertrag nicht. Zweitens: Die Fristen stehen im Vertrag und nicht im Paragrafen. Wie sie sich auf die Rückforderung auswirken, zeigt der Beitrag zu PG 51; wie sich Rückweisungen vermeiden lassen, der Retax-Leitfaden.

Häufige Verwechslungen

  • „§ 105 SGB V“: In Suchanfragen taucht auch diese Schreibweise auf. § 105 SGB V trägt die Überschrift „Förderung der vertragsärztlichen Versorgung“ und regelt Maßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigungen. Mit Abrechnung von Pflegehilfsmitteln hat er nichts zu tun.
  • Pflegekasse und Krankenkasse: Welche Norm gilt, hängt grundsätzlich von der Produktgruppe ab und nicht vom Namen der Kasse; Ausnahmen kann der Übergangsweg des Vertrags schaffen. Die Zuordnung der Gruppen zeigt das Produktgruppen-Verzeichnis.
  • Paragraf als Datensatzbeschreibung: § 105 enthält keine Feldlisten. Aufbau, Prüfziffern und Fehlercodes stehen in den technischen Festlegungen nach Absatz 2 und bei der Datenannahmestelle der Kasse.

Häufige Fragen

Gilt § 105 SGB XI auch für Pflegehilfsmittel?

Ja. Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 verlangt, bei der Abrechnung von Hilfsmitteln die Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 78 SGB XI zu verwenden. Der Vertrag zur Versorgung mit Pflegehilfsmitteln verweist in § 5 Abs. 1 auf die Festlegungen nach § 105 Abs. 2.

Was ist der Unterschied zwischen § 105 SGB XI und § 302 SGB V?

§ 105 SGB XI betrifft die Abrechnung mit der Pflegekasse, § 302 SGB V die Abrechnung mit der Krankenkasse. Bei Pflegehilfsmitteln der Produktgruppen 51, 52 und 54 gilt § 105, bei Inkontinenzprodukten der PG 15 gilt § 302. Der Vertrag lässt zu, dass Pflegekassen mit dem Verband oder dem Leistungserbringer vorübergehend eine Abrechnung nach §§ 302, 303 SGB V vereinbaren.

Ist die elektronische Abrechnung Pflicht?

Maschinenlesbare Abrechnungsunterlagen sind seit dem 1. Januar 1996 vorgeschrieben (Absatz 1 Satz 2). Eine ausdrücklich elektronische Pflicht ab dem 1. März 2021 enthält Absatz 3, jedoch nur für Leistungserbringer, die an die Telematikinfrastruktur angebunden sind, ein Verfahren der gematik nutzen und der Pflegekasse die nötigen Angaben übermittelt haben.

Darf ich ein Abrechnungszentrum einschalten?

Ja. § 105 Abs. 2 Satz 9 erklärt § 302 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V für entsprechend anwendbar, danach dürfen Leistungserbringer Rechenzentren in Anspruch nehmen. Nach dem Vertrag teilen Sie der Pflegekasse schriftlich den Namen des Rechenzentrums sowie Beginn und Ende der Nutzung mit (§ 6 Abs. 3).

Wer legt fest, wie der Abrechnungsdatensatz aussieht?

Der GKV-Spitzenverband als Spitzenverband Bund der Pflegekassen, im Einvernehmen mit den Verbänden der Leistungserbringer (Absatz 2 Satz 1). Kommt keine Einigung zustande, entscheidet auf Antrag die Schiedsstelle nach § 132a Abs. 3 SGB V innerhalb von drei Monaten. Die Datenannahmestelle der Kasse setzt das Verfahren technisch um.

Was ist mit „§ 105 SGB V“ gemeint?

§ 105 SGB V heißt „Förderung der vertragsärztlichen Versorgung“ und betrifft die Kassenärztlichen Vereinigungen. Für die Abrechnung von Pflegehilfsmitteln mit der Pflegekasse ist § 105 SGB XI die richtige Norm.

Quellen

  • § 105 SGB XI, gesetze-im-internet.de, Fassung der Stammnorm: Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014); Änderungsübersicht auf dejure.org (zuletzt Patientendaten-Schutz-Gesetz vom 14.10.2020, BGBl. I S. 2115)
  • § 302 SGB V (Abs. 1 und 2), gesetze-im-internet.de
  • § 105 SGB V (Titel „Förderung der vertragsärztlichen Versorgung“), gesetze-im-internet.de
  • Vertrag über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln nach § 78 Abs. 1 SGB XI (GKV-Spitzenverband), Textfassung in Kraft seit 01.02.2024, wie von einer Pflegekasse veröffentlicht (§ 5, § 6)

Änderungsprotokoll

Diese Übersicht pflegen wir fortlaufend. Jede inhaltliche Änderung dokumentieren wir hier:

  • 19.10.2026 – Erstveröffentlichung. Wortlaut und Satzstruktur von § 105 SGB XI gegen gesetze-im-internet.de und dejure.org geprüft, Verweise auf § 302 SGB V gegen den Gesetzestext, Vertragsregeln gegen die Textfassung, die seit 01.02.2024 in Kraft ist.

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Wie sich Antrag, Genehmigung und Abrechnung digital abbilden lassen, zeigt der Pflegebox-Konfigurator.