Das System in einem Satz: Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands ordnet jedes Produkt einer Produktgruppe (PG) zu – und für Pflegehilfsmittel-Anbieter entscheiden vier davon über das Geschäft: PG 15 (Inkontinenz, Krankenkasse), PG 51 (wiederverwendbare Bettschutzeinlagen, Pflegekasse), PG 52 (Hausnotruf, Pflegekasse) und PG 54 (Verbrauchsprodukte, die 42-€-Pauschale) – wer die Gruppen im Datensatz mischt, produziert Rückweisungen und verschenkt Ansprüche.
Stand: 16. September 2026 · Zuordnungen aus unseren laufend gepflegten Fachartikeln und Service-Seiten · Änderungsprotokoll
Inhaltsverzeichnis
- Was sind Produktgruppen im Hilfsmittelverzeichnis?
- Die vier Produktgruppen im Überblick
- Die Gruppen im Einzelnen
- Warum PG 51 nicht in die 42 € gehört
- Abrechnungswege: Krankenkasse vs. Pflegekasse
- Häufige Fragen zu den Produktgruppen
- Änderungsprotokoll
Das Wichtigste in Kürze
- Die Produktgruppe bestimmt Kostenträger, Rechtsgrundlage und Abrechnungsweg: PG 15 läuft über die KRANKENkasse (§ 33 SGB V), PG 51, 52 und 54 über die PFLEGEkasse (§ 40 SGB XI).
- PG 54 ist die 42-€-Verbrauchspauschale nach § 40 Abs. 2 SGB XI – acht Produktarten, monatlich, ohne ärztliche Verordnung.
- PG 51 (wiederverwendbare Bettschutzeinlagen) ist ein EIGENER Anspruch neben der Pauschale – wer sie in die 42 € einrechnet, verschenkt Leistung oder produziert Ablehnungen.
- Jede Gruppe hat ihren Versorgungsbereich in der Präqualifikation: VB 15A (PG 15), VB 19C (PG 52), VB 19D für die häusliche Pflege (PG 54 und wiederverwendbare Bettschutzeinlagen der PG 51, seit 15.05.2024) oder der breitere VB 19B.
- Falsche PG-Zuordnung im Datensatz ist ein Standard-Rückweisungsgrund: PG 51 und PG 54 müssen getrennt eingereicht werden.
Was sind Produktgruppen im Hilfsmittelverzeichnis?
Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands gliedert alle erstattungsfähigen Hilfs- und Pflegehilfsmittel in nummerierte Produktgruppen; die Positionsnummer jedes Produkts beginnt mit dieser Gruppennummer. Für die Abrechnung ist das keine Formalie: An der Produktgruppe hängen der Kostenträger (Kranken- oder Pflegekasse), die Rechtsgrundlage des Anspruchs und der Versorgungsbereich, in dem ein Anbieter präqualifiziert sein muss.
Für das Pflegehilfsmittel-Geschäft im häuslichen Umfeld sind vier Gruppen relevant – und ihre Verwechslung ist eine der häufigsten Fehlerquellen, die wir in der Abrechnungspraxis sehen.
Die vier Produktgruppen im Überblick
| PG | Inhalt | Kostenträger | Versorgungsbereich |
|---|---|---|---|
| 15 | Inkontinenzhilfen (Windeln, Vorlagen, Pants) | Krankenkasse | VB 15A |
| 51 | Wiederverwendbare saugende Bettschutzeinlagen | Pflegekasse | VB 19D oder 19B |
| 52 | Hausnotrufsysteme | Pflegekasse | VB 19C |
| 54 | Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (42-€-Box) | Pflegekasse | VB 19D oder 19B |
Die Rechtsgrundlagen dahinter: PG 15 beruht auf § 33 SGB V (Hilfsmittel der Krankenversicherung, mit ärztlicher Verordnung), die drei Pflegekassen-Gruppen auf § 40 SGB XI – PG 54 speziell auf dessen Absatz 2 mit der monatlichen Pauschale von bis zu 42 €. Die Verträge der Pflegekassen-Seite laufen über § 78 SGB XI.
Zum "oder" in den Zeilen PG 51 und PG 54: VB 19D gilt seit dem 15.05.2024 (17. Fortschreibung des Kriterienkatalogs) und bündelt Produkte für die Pflege im häuslichen Bereich – die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel (54.99.01–02), saugende Bettschutzeinlagen (54.45.01), wiederverwendbare saugende Bettschutzeinlagen (51.40.01) und Bettschutzeinlagen der PG 19 (19.40.05). Dieselben Produkte sind auch in VB 19B enthalten; wer dort bereits präqualifiziert ist, braucht kein zusätzliches 19D.
Die Gruppen im Einzelnen
PG 15 – Inkontinenzhilfen: Die einzige der vier Gruppen auf der Krankenkassen-Seite: ärztliche Verordnung, Genehmigung, Abrechnung nach § 302 SGB V. Für Anbieter heißt das ein eigenes Regelwerk neben dem Pflegekassen-Geschäft – die digitale Abwicklung zeigt unsere PG-15-Lösung.
PG 51 – wiederverwendbare Bettschutzeinlagen: Eigener Pflegekassen-Anspruch nach § 40 SGB XI i. V. m. § 78 SGB XI mit eigenem Versorgungszeitraum (typisch etwa 2 Stück je 1,5 Jahre, je nach Vertrag). Zuzahlung, Antrag und Abrechnung im Detail: PG 51: wiederverwendbare Bettschutzeinlagen; die Software-Seite dazu: Bettschutzeinlagen-Versorgung.
PG 52 – Hausnotruf: Pflegekassen-Zuschuss von 27 € netto monatlich (seit 1. April 2026), der alle Vertragsleistungen abdeckt; Präqualifikation im VB 19C. Markt und Rechtsgrundlage im Detail: Hausnotrufsysteme-Leitfaden, Anbieterübersicht im Hausnotruf-Verzeichnis.
PG 54 – Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Die acht Produktarten der 42-€-Pauschale, ohne Verordnung, monatlich zwischen Anbieter und Pflegekasse abgerechnet. Alle Positionsnummern listet die PG-54-Komplettliste; den Antragsweg der Versicherten die Schritt-für-Schritt-Anleitung.
Warum PG 51 nicht in die 42 € gehört
Der teuerste Verwechslungsfall der vier Gruppen: Wiederverwendbare (waschbare) Bettschutzeinlagen sehen aus wie ein Verbrauchsprodukt, sind aber KEIN Teil der PG-54-Pauschale. Sie bilden mit PG 51 einen eigenen Anspruch mit eigenem Versorgungszeitraum – zusätzlich zu den 42 €.
Praktische Konsequenz in beide Richtungen: Familien, die waschbare Einlagen aus der Pauschale beziehen, verschenken einen zweiten Anspruch; Anbieter, die PG 51 und PG 54 im selben Datensatz einreichen, kassieren die Rückweisung der Datenannahmestelle. Beide Gruppen sind getrennt einzureichen.
Abrechnungswege: Krankenkasse vs. Pflegekasse
Die Produktgruppe entscheidet auch über die technische Strecke:
- PG 15 → Krankenkasse: Abrechnung nach § 302 SGB V mit ärztlicher Verordnung; den Datensatz-Aufbau erklärt der § 302-Leitfaden.
- PG 51/52/54 → Pflegekasse: Verträge nach § 78 SGB XI, Abrechnung nach § 105 SGB XI; welche Norm für welche Versorgung gilt, trennt der Beitrag § 127 SGB V oder § 78 SGB XI.
- Beide Wege enden bei einer Datenannahmestelle: welche Stelle mit welcher IK zuständig ist, bündeln das Datenannahmestellen- und das IK-Nummern-Verzeichnis.
Welche Kasse für ein einzelnes Produkt zahlt und wie es abgerechnet wird, lässt sich im Pflegehilfsmittel-Finder nachschlagen. Wer alle vier Gruppen anbietet, braucht die passenden Versorgungsbereiche in der Präqualifikation – welche Kennung welchen Produktausschnitt abdeckt, zeigt das Verzeichnis der Versorgungsbereiche, die zuständigen Stellen samt Kosten das Präqualifizierungsstellen-Verzeichnis. Wie die vier Strecken in einer Plattform zusammenlaufen, lässt sich in einem 30-minütigen Demotermin am konkreten Fall durchspielen.
Häufige Fragen zu den Produktgruppen
Was bedeutet Produktgruppe 54 bei Pflegehilfsmitteln?
PG 54 umfasst die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel – acht Produktarten, die unsere laufend geprüfte PG-54-Komplettliste einzeln mit Positionsnummern führt. Bezahlt werden sie über die Pauschale nach § 40 Abs. 2 SGB XI: bis zu 42 € monatlich, ohne ärztliche Verordnung, direkt zwischen Anbieter und Pflegekasse.
Was ist der Unterschied zwischen PG 51 und PG 54 bei Bettschutzeinlagen?
Einmal-Bettschutzeinlagen gehören zu PG 54 und laufen über die 42-€-Pauschale; wiederverwendbare (waschbare) Einlagen bilden PG 51 – einen eigenen Anspruch mit eigenem Versorgungszeitraum zusätzlich zur Pauschale. Beide Gruppen müssen getrennt abgerechnet werden.
Welche Produktgruppen zahlt die Pflegekasse, welche die Krankenkasse?
Die Pflegekasse zahlt PG 51 (wiederverwendbare Bettschutzeinlagen), PG 52 (Hausnotruf) und PG 54 (Verbrauchsprodukte) nach § 40 SGB XI. PG 15 (Inkontinenzhilfen wie Windeln und Pants) läuft dagegen über die Krankenkasse nach § 33 SGB V – mit ärztlicher Verordnung und eigenem Abrechnungsweg.
Welchen Versorgungsbereich brauche ich für welche Produktgruppe?
VB 15A für PG 15, VB 19C für den Hausnotruf (PG 52), VB 19D seit dem 15.05.2024 für PG 54 und die wiederverwendbaren Bettschutzeinlagen der PG 51 – und VB 19B für das breitere Pflegehilfsmittel-Sortiment. Die Präqualifikation nach § 126 SGB V muss den jeweiligen Bereich abdecken – welche Kombination für Pflegeheim, Pflegedienst oder Apotheke gilt, zeigt die Präqualifizierung nach Betriebsart.
Kann ich PG 51 und PG 54 zusammen abrechnen?
Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen – aber nicht im selben Datensatz: PG 51 und PG 54 sind getrennt einzureichen, sonst weist die Datenannahmestelle den Datensatz zurück. Der Versicherte kann also die 42-€-Box UND wiederverwendbare Bettschutzeinlagen erhalten.
Wo finde ich die Positionsnummern einer Produktgruppe?
Verbindlich im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands (hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de); die Positionsnummer beginnt jeweils mit der Gruppennummer. Für PG 54 haben wir alle acht Produktarten mit Positionsnummern in der laufend geprüften Komplettliste aufbereitet.
Änderungsprotokoll
Diese Übersicht pflegen wir fortlaufend. Jede inhaltliche Änderung dokumentieren wir hier:
- 21.09.2026 – Korrektur der Hausnotruf-Kennung: Der Versorgungsbereich heißt in den Antrags- und Akkreditierungsunterlagen 19C; die längere Schreibweise stammt aus den Tabellen des Kriterienkatalogs.
- 17.09.2026 – Die frühere einmalige Installationsvergütung ist entfallen: Nach den seit 1. April 2026 geltenden bundesweiten Hausnotruf-Verträgen (19/00/352 und 19/00/452) bildet die Monatspauschale von 27,00 € netto alle Vertragsleistungen ab.
- 16.09.2026 – Korrektur Versorgungsbereich 19D: gilt seit 15.05.2024 (17. Fortschreibung des Kriterienkatalogs) und umfasst neben den Verbrauchsprodukten auch saugende Bettschutzeinlagen (54.45.01), wiederverwendbare saugende Bettschutzeinlagen (51.40.01) und Bettschutzeinlagen der PG 19 (19.40.05).
- 07.09.2026 – Erstveröffentlichung: vier Produktgruppen mit Kostenträger, Rechtsgrundlage und Versorgungsbereich; PG-51/54-Abgrenzung als Kernstück. Zuordnungen aus unseren laufend gepflegten Fachartikeln (PG-54-Liste, Hausnotruf, PQ-Verzeichnis) und Service-Seiten übernommen; bei einer PNOG-Gesetzesänderung wird die PG-54-Zeile fortgeschrieben.
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