Der Antrag in einem Satz: Wer einen anerkannten Pflegegrad (1 bis 5) hat und zu Hause gepflegt wird, beantragt zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel ohne Rezept und ohne Eigenanteil – entweder in wenigen Minuten über die Antragsstrecke eines zugelassenen Anbieters oder formlos direkt bei der Pflegekasse; bezahlt wird über die Pauschale nach § 40 Abs. 2 SGB XI mit bis zu 42 € pro Monat.

Stand: 24. August 2026 · geprüft gegen § 40 Abs. 2 SGB XI und unsere laufend gepflegten Kassen-Detailseiten · Änderungsprotokoll

Inhaltsverzeichnis

  1. Wer hat Anspruch auf die 42-€-Pauschale?
  2. Pflegehilfsmittel beantragen: die 4 Schritte
  3. Der Weg zur richtigen Kasse
  4. Die 42 € richtig nutzen: drei Regeln
  5. Ausblick: was der PNOG-Entwurf ändern würde
  6. Für Anbieter: die Antragstrecke als Geschäftsprozess
  7. Häufige Fragen zum Antrag
  8. Änderungsprotokoll

Das Wichtigste in Kürze

  • Anspruch: Pflegegrad 1 bis 5 plus Pflege im häuslichen Umfeld – schon ab Pflegegrad 1, ohne ärztliche Verordnung, ohne Eigenanteil.
  • Zwei Antragswege: über die Antragsstrecke eines zugelassenen Anbieters (Pflegebox) oder formlos direkt bei der Pflegekasse.
  • Die Pauschale ist eine Sachleistung: bis 42 € monatlich in Produkten – eine Auszahlung ist nicht möglich.
  • Nicht beantragte Monate verfallen ersatzlos; rückwirkende Erstattung gibt es nicht.
  • Der Antrag läuft bundesweit nach denselben Regeln (§ 40 Abs. 2 SGB XI) – Unterschiede je Kasse liegen in Bearbeitungswegen und -zeiten, nicht im Anspruch.

Wer hat Anspruch auf die 42-€-Pauschale?

Die Anforderungen sind überschaubar: ein anerkannter Pflegegrad von 1 bis 5 und Pflege im häuslichen Umfeld – in der eigenen Wohnung, bei der Familie oder im betreuten Wohnen, nicht im Pflegeheim. Eine ärztliche Verordnung ist nicht nötig, ein Eigenanteil fällt nicht an.

Was genau bezahlt wird, definiert die Produktgruppe 54 des Hilfsmittelverzeichnisses: Bettschutzeinlagen (Einmal), Handschuhe, Fingerlinge, Mundschutz, Schutzschürzen sowie Hände- und Flächendesinfektion. Die vollständige Übersicht mit Positionsnummern liefert unsere PG-54-Komplettliste – inklusive der Abgrenzung, was NICHT über die 42 € läuft (wiederverwendbare Bettschutzeinlagen, Hausnotruf, Inkontinenzprodukte).

Pflegehilfsmittel beantragen: die 4 Schritte

  1. Anspruch prüfen – Pflegegrad 1–5 und häusliche Pflege genügen. Kein Rezept, kein Arztbesuch.
  2. Weg wählen – über einen zugelassenen Anbieter (die Antragsstrecke übernimmt Formulare und Übermittlung, typisch 3–5 Minuten) oder formlos direkt bei der Pflegekasse.
  3. Antrag stellen – benötigt werden Pflegegrad, Versichertennummer und die Angabe zur häuslichen Pflege. Der Anbieter erzeugt daraus den elektronischen Kostenvoranschlag an die Kasse.
  4. Genehmigung und Lieferung – nach der Genehmigung kommt die Box monatlich; der Anbieter rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Die Zusammenstellung lässt sich monatlich anpassen, der Anbieter jederzeit wechseln.

Bei vollständigen Angaben antworten viele Kassen binnen weniger Tage; bei manueller Prüfung (etwa abgelaufener Pflegegrad-Bescheid) kann es bis zu zwei Wochen dauern – die konkreten Erfahrungswerte je Kasse stehen auf unseren Detailseiten.

Der Weg zur richtigen Kasse

Der Anspruch ist bundesweit identisch geregelt – was sich je Kasse unterscheidet, sind Formularwege, Bearbeitungszeiten und Ansprechpartner. Unser Krankenkassen-Verzeichnis führt zu jeder Kasse eine laufend gepflegte Detailseite mit Kontaktdaten, Abrechnungskontext und Besonderheiten – von der AOK Hessen über die Barmer, TK und DAK bis zur Knappschaft.

Für den Antrag selbst gilt: Wer über einen Anbieter geht, muss sich um den Kassen-Weg nicht kümmern – die Antragsstrecke routet automatisch zur zuständigen Pflegekasse. Der Direktweg über die Kasse lohnt vor allem dann, wenn ohnehin Kontakt besteht (etwa nach frischer Pflegegrad-Einstufung).

Die 42 € richtig nutzen: drei Regeln

  1. Es ist eine Sachleistung – die Pauschale wird in Produkten geliefert, nicht ausgezahlt. Angebote, die eine "Auszahlung der 42 €" versprechen, sind unseriös.
  2. Monate verfallen – wer erst im November beantragt, bekommt die zehn Monate davor nicht nachgeliefert.
  3. Obergrenze, kein Fixbetrag – abgerechnet wird der Vertragspreis der tatsächlich gelieferten Produkte bis maximal 42 €; innerhalb der Grenze ist die Zusammenstellung frei kombinierbar.

Ausblick: was der PNOG-Entwurf ändern würde

Stand August 2026 liegt der PNOG-Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (05.06.2026) vor: Der eigenständige 42-€-Anspruch soll danach zum 01.01.2027 in ein neues Entlastungsbudget übergehen, das erst ab Pflegegrad 2 greifen würde. Das ist ein Gesetzentwurf, kein beschlossenes Recht – bis zum Abschluss des Verfahrens gilt der Anspruch unverändert ab Pflegegrad 1. Die vollständige Einordnung liefert unsere Pflegereform-Analyse.

Für Anbieter: die Antragstrecke als Geschäftsprozess

Für Sanitätshäuser, Apotheken und Pflegedienste ist derselbe Antrag die Eingangstür des Pflegebox-Geschäfts – mit den drei Prozessbausteinen Pflegegrad-Abfrage, eKV-Erzeugung und Kassen-Routing. Wie sich der Prozess als Whitelabel-Strecke abbilden lässt, zeigt der Pflegebox-Konfigurator; die technische Seite der Automatisierung behandelt unser Beitrag zur automatisierten Antragsstellung. Den Gesamtpfad vom Markteinstieg bis zur Abrechnung beschreibt Pflegehilfsmittel-Anbieter werden – und wie die Versorgung danach abgerechnet wird, der Abrechnungs-Überblick. Live ansehen: im 30-minütigen Demotermin.

Häufige Fragen zum Antrag

Wie beantrage ich die 42-Euro-Pflegehilfsmittel?

Entweder über die Antragsstrecke eines zugelassenen Anbieters (Pflegegrad, Versichertennummer und häusliche Pflege angeben – der Rest läuft automatisch) oder formlos direkt bei der Pflegekasse. Ein Rezept ist nicht nötig. Nach Genehmigung liefert der Anbieter monatlich und rechnet direkt mit der Kasse ab.

Kann ich mir die 42 € für Pflegehilfsmittel auszahlen lassen?

Nein. Die Pauschale nach § 40 Abs. 2 SGB XI ist eine Sachleistung: Die Pflegekasse bezahlt gelieferte Produkte bis 42 € monatlich direkt an den Anbieter. Eine Auszahlung an Versicherte ist nicht vorgesehen – entsprechende Versprechen sind ein Warnsignal für unseriöse Angebote.

Brauche ich ein Rezept oder eine ärztliche Verordnung?

Nein. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (PG 54) genügen ein anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 und häusliche Pflege. Anders bei Inkontinenzprodukten (PG 15): Die laufen über die Krankenkasse nach § 33 SGB V und benötigen eine ärztliche Verordnung.

Kann ich Pflegehilfsmittel rückwirkend beantragen?

Nein. Der Anspruch entsteht mit dem Antrag – nicht beantragte Monate verfallen ersatzlos und werden nicht nachgezahlt oder nachgeliefert. Deshalb lohnt es sich, den Antrag direkt nach der Pflegegrad-Anerkennung zu stellen.

Bekomme ich Pflegehilfsmittel auch in der Apotheke?

Ja, wenn die Apotheke als Leistungserbringer zugelassen ist (Präqualifikation und Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen) – dann rechnet sie die Pauschale wie ein Pflegebox-Anbieter direkt mit der Kasse ab. Ein Kauf ohne diesen Weg ist möglich, wird aber nicht über die 42 € erstattet.

Gilt der Antrag auch bei Pflegegrad 1?

Ja – die 42-€-Pauschale gilt aktuell unverändert ab Pflegegrad 1. Der PNOG-Referentenentwurf sieht zwar vor, den Anspruch ab 2027 in ein Entlastungsbudget ab Pflegegrad 2 zu überführen, ist aber nicht beschlossen. Bis dahin ändert sich am Anspruch nichts.

Änderungsprotokoll

Diesen Leitfaden pflegen wir fortlaufend. Jede inhaltliche Änderung dokumentieren wir hier:

  • 24.08.2026 – Erstveröffentlichung. Anspruchs- und Verfahrensangaben geprüft gegen § 40 Abs. 2 SGB XI, unsere PG-54-Komplettliste und die laufend gepflegten Kassen-Detailseiten; PNOG-Ausblick auf Basis des BMG-Referentenentwurfs vom 05.06.2026 (Entwurfsstand).

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