Einleitung: Neuer Vertragsbeitritt und seine Tücken
Seit dem 01.07. des laufenden Jahres sind Pflegehilfsmittelhändler, die Versicherte der Knappschaft versorgen, mit neuen Herausforderungen konfrontiert. Durch die erst kürzlich genehmigte Vertragsänderung gemäß § 78 Abs. 1 SGB XI, von einem alten Vertrag zu einem neuen überzugehen, ergeben sich spezifische Probleme bei der Abrechnung.
Die häufigsten Abrechnungsprobleme
Eines der Hauptprobleme, das auftritt, ist die Ablehnung von Rechnungen durch die Knappschaft. Die Gründe dafür sind meist, dass die abgerechneten Preise nicht den neuen Vertragsvereinbarungen entsprechen, insbesondere wenn Abrechnungen unter dem neuen Vertrag wie z.B. P52 eingereicht werden. Ein weiterer Grund kann sein, dass mit dem angegebenen LEGS keine Vertragspartnerschaft besteht.
Übergangsfrist und Anpassungen in der Abrechnung
Wichtig zu beachten ist, dass die LEGS und die Anpassungen nur für die Übergangsfrist vom 01.04. bis zum 01.07. notwendig sind. In dieser Zeit müssen ebenfalls die Mengeneinheiten angepasst werden. Nach dieser Frist können Sie wie gewohnt mit den neuen Mengeneinheiten und Ihrer neuen LEGS abrechnen.
Lösungsansätze und richtige Abrechnungspraxis
Es ist entscheidend, die Abrechnung korrekt unter der LEGS 1500540 einzureichen, wobei die Preise, die vor der Corona-Pandemie vereinbart wurden, anzuwenden sind. Für diejenigen, die die Abrechnung elektronisch via Edifakt übermitteln, ist es wichtig, das Hilfsmittelkennzeichen 08 zu verwenden.
Zukunftsaussichten
Die korrekte Abrechnung und Anpassung an die neuen Vertragsbedingungen sind essentiell für eine erfolgreiche Zusammenarbeit mit der Knappschaft und anderen Krankenkassen. Langfristig wird erwartet, dass sich die Abrechnungspraktiken stabilisieren und Händler sich besser auf die neuen Bedingungen einstellen können.