Die Pflegekasse muss über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel zügig entscheiden, spätestens nach drei Wochen, bei Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes nach fünf Wochen. So steht es in § 40 Abs. 7 SGB XI. Für Anbieter ist die Norm aus drei Gründen wichtig: Sie gibt die Höchstdauer eines Antragsverfahrens vor, sie verlangt eine schriftliche Mitteilung, wenn die Kasse die Frist nicht hält, und sie enthält eine Genehmigungsfiktion. Was daraus für Vergütung und Abrechnung folgt, sagt der Paragraf nicht.

Stand: 28. Oktober 2026 · Grundlagen: § 40 SGB XI, § 26 SGB X, §§ 187, 188 BGB, § 13 SGB V · Änderungsprotokoll

Inhaltsverzeichnis

  1. Der Absatz im Überblick
  2. Drei oder fünf Wochen: Wann welche Frist gilt
  3. Fristende berechnen
  4. Mitteilung und Genehmigungsfiktion
  5. Empfehlung durch Pflegefachpersonen
  6. Vergleich mit § 13 Abs. 3a SGB V
  7. Hausnotruf und andere technische Pflegehilfsmittel
  8. Was der Gesetzestext offenlässt
  9. Häufige Fragen
  10. Quellen
  11. Änderungsprotokoll

Das Wichtigste in Kürze

  • § 40 Abs. 7 Satz 1 SGB XI: Die Pflegekasse entscheidet über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel zügig, spätestens drei Wochen nach Antragseingang. Wird eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst beteiligt, sind es fünf Wochen.
  • Wurde das Pflegehilfsmittel von einer Pflegefachperson bei der Antragstellung empfohlen, nennt Satz 2 ausdrücklich drei Wochen.
  • Kann die Kasse die Frist nicht einhalten, teilt sie das den Antragstellern unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit (Satz 3).
  • Fehlt die Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt (Satz 4).
  • Zum Fristende zählt der Tag des Antragseingangs nicht mit; fällt das Ende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt es sich auf den nächsten Werktag.
  • Nicht im Text: Folgen für die Vergütung des Anbieters, eine Kostenerstattung bei Selbstbeschaffung und eine Auslegung der Fiktion durch die Gerichte.

Der Absatz im Überblick

§ 40 SGB XI trägt die Überschrift „Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“. Absatz 7 hat vier Sätze. Satz 1 betrifft Anträge auf Pflegehilfsmittel und auf Zuschüsse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, Satz 2 nur Pflegehilfsmittel, die von einer Pflegefachperson empfohlen wurden.

StelleInhaltBedeutung für Anbieter
Abs. 7 Satz 1Entscheidung zügig, spätestens nach drei Wochen; fünf Wochen bei Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes (Abs. 1 Satz 2)Höchstdauer des Antragsverfahrens bei der Kasse
Abs. 7 Satz 2Empfehlung einer Pflegefachperson bei der Antragstellung: Entscheidung zügig, spätestens nach drei Wochenverkürzter Weg, wenn eine Empfehlung vorliegt
Abs. 7 Satz 3Kann die Kasse die Fristen nicht einhalten, teilt sie das den Antragstellern unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mitSchriftliche Zwischennachricht der Kasse
Abs. 7 Satz 4Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigtGenehmigungsfiktion

Der Text richtet die Pflichten an die Pflegekasse und spricht von den Antragstellern. Anbieter erwähnt der Absatz nicht.

Drei oder fünf Wochen: Wann welche Frist gilt

Die Regelfrist beträgt drei Wochen nach Antragseingang. Satz 1 nennt zwei Fälle, in denen es fünf Wochen sind: wenn „eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst nach Absatz 1 Satz 2 beteiligt wird“.

Absatz 1 Satz 2 erlaubt der Pflegekasse, „in geeigneten Fällen die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes“ überprüfen zu lassen. Ob die Kasse davon Gebrauch macht, entscheidet sie im Einzelfall. Der Gesetzestext nennt keine Kriterien für „geeignete Fälle“.

Satz 2 regelt einen Sonderfall: Hat eine Pflegefachperson das Pflegehilfsmittel bei der Antragstellung empfohlen (Abs. 6 Satz 2), nennt der Text ausdrücklich drei Wochen.

KonstellationFristStelle
Antrag ohne Prüfungdrei WochenAbs. 7 Satz 1
Prüfung unter Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstesfünf WochenAbs. 7 Satz 1 mit Abs. 1 Satz 2
Pflegehilfsmittel bei der Antragstellung von einer Pflegefachperson empfohlendrei WochenAbs. 7 Satz 2 mit Abs. 6 Satz 2

Fristende berechnen

Die Frist beginnt mit dem Antragseingang. § 26 Abs. 1 SGB X verweist für die Berechnung von Fristen auf die §§ 187 bis 193 BGB. Daraus ergibt sich:

  1. Der Tag des Antragseingangs zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB).
  2. Eine Frist nach Wochen endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, in den der Antragseingang fällt (§ 188 Abs. 2 BGB). Ging der Antrag an einem Montag ein, endet die Frist drei Wochen später am Montag.
  3. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 26 Abs. 3 SGB X).
AntragseingangDrei WochenFünf WochenHinweis
Montag, 02.11.2026Montag, 23.11.2026Montag, 07.12.2026Fristende ohne Verschiebung
Freitag, 04.12.2026Freitag, 25.12.2026, verschoben auf Montag, 28.12.2026Freitag, 08.01.202725.12. ist ein gesetzlicher Feiertag, 26.12. ein Sonnabend (zugleich 2. Weihnachtstag)

Die Beispiele sind Rechenbeispiele nach dem Gesetzestext, keine Rechtsberatung. Entscheidend ist der Tag, an dem der Antrag bei der Kasse eingeht. Das Eingangsdatum sollten Anbieter deshalb je Antrag festhalten.

Mitteilung und Genehmigungsfiktion

Satz 3 verpflichtet die Kasse, den Antragstellern die Gründe „rechtzeitig schriftlich“ mitzuteilen, wenn sie die Fristen nicht einhalten kann. Eine elektronische Mitteilung nennt der Text nicht, anders als § 13 Abs. 3a SGB V für die Krankenkasse (siehe unten).

Satz 4 enthält die Genehmigungsfiktion: „Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.“ Zwei Bedingungen müssen nach dem Wortlaut zusammenkommen: Die Frist ist abgelaufen, und es liegt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes vor. Was ein „hinreichender Grund“ ist, definiert der Paragraf nicht.

Empfehlung durch Pflegefachpersonen

Nach Absatz 6 Satz 1 können Pflegefachpersonen im Rahmen ihrer Leistungserbringung (nach § 36 SGB XI, §§ 37 und 37c SGB V und bei Beratungseinsätzen nach § 37 Abs. 3 SGB XI) konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Wird ein Pflegehilfsmittel bei der Antragstellung empfohlen, gilt nach dem Text:

  • Die Empfehlung darf bei der Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein (Satz 3).
  • Einer vertragsärztlichen Verordnung nach § 33 Abs. 5a SGB V oder einer Verordnung einer Pflegefachperson nach § 15a Abs. 1 Nr. 2 SGB V bedarf es dann nicht (Satz 4).
  • Die Empfehlung ist der Kasse zusammen mit dem Antrag in Textform zu übermitteln (Satz 5).
  • Unter den Voraussetzungen der Richtlinien nach § 17a SGB XI werden Notwendigkeit und Erforderlichkeit der Versorgung vermutet (Satz 2).

Für welche Pflegehilfsmittel und in welchen Fällen die Vermutung gilt, steht nicht im Gesetz, sondern in den Richtlinien nach § 17a SGB XI. § 17a Abs. 1 verpflichtete den Spitzenverband Bund der Pflegekassen, diese bis zum 31. Juli 2026 festzulegen; wirksam werden sie erst mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit (§ 17a Abs. 2). Inhalt und Wirksamkeit der Richtlinien prüft dieser Beitrag nicht; maßgeblich ist die Veröffentlichung des GKV-Spitzenverbands.

Vergleich mit § 13 Abs. 3a SGB V

Für Hilfsmittel der Krankenkasse enthält § 13 Abs. 3a SGB V eine ähnliche Regelung. Die Gegenüberstellung zeigt, was § 40 Abs. 7 SGB XI nicht enthält:

Merkmal§ 40 Abs. 7 SGB XI (Pflegekasse)§ 13 Abs. 3a SGB V (Krankenkasse)
Regelfristdrei Wochen (Satz 1)drei Wochen (Satz 1)
Verlängerte Fristfünf Wochen bei Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes (Satz 1)fünf Wochen bei gutachtlicher Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes (Satz 1)
Frist für das Gutachtennicht geregeltMedizinischer Dienst innerhalb von drei Wochen (Satz 3)
Mitteilung bei Fristüberschreitungschriftlich, mit Gründen (Satz 3)schriftlich oder elektronisch, mit Gründen (Satz 5)
Genehmigungsfiktionja (Satz 4)ja (Satz 6)
Kostenerstattung bei Selbstbeschaffung nach Fristablaufnicht im Wortlautja (Satz 7)
Bericht an den Spitzenverband über Fristverstößenicht im Wortlautja (Satz 8)
Leistungen zur medizinischen Rehabilitationnicht im Wortlaut§§ 14 bis 24 SGB IX gelten (Satz 9)

Zu § 13 Abs. 3a SGB V gibt es Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Im Urteil vom 15.03.2018 (B 3 KR 18/17 R) stellte der 3. Senat fest, dass die Genehmigungsfiktion nicht für Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich gilt, weil diese als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dem Fristen- und Rechtsfolgenregime des SGB IX folgen (Satz 9). Die Entscheidung betrifft die Krankenversicherung. Wie weit die Fiktion in § 40 Abs. 7 SGB XI trägt, entscheidet sie nicht, und dieser Beitrag bewertet es nicht.

Hausnotruf und andere technische Pflegehilfsmittel

Ein Hausnotrufsystem ist ein technisches Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 52 und gehört damit zur Pflegekasse. Die Einordnung beschreibt der Beitrag Hausnotrufsysteme 2026. § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB XI sieht vor, dass die Pflegekassen technische Pflegehilfsmittel „in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen“ sollen. Ein Antrag auf ein Hausnotrufsystem ist ein Antrag auf ein Pflegehilfsmittel; die Fristen des Absatzes 7 sind damit nach dem Wortlaut anwendbar.

Für die Praxis ergibt sich daraus eine Ordnungsaufgabe, keine Rechtsfolge:

  1. Eingangsdatum festhalten: Wann ist der Antrag bei der Kasse eingegangen? Das Sendeprotokoll oder die Eingangsbestätigung ist der Beleg.
  2. Fristende je Antrag ermitteln: drei oder fünf Wochen, mit Verschiebung nach § 26 Abs. 3 SGB X, und als Wiedervorlage führen.
  3. Mitteilungen der Kasse dokumentieren: Eine Nachricht nach Satz 3 enthält Datum und Gründe.
  4. Folgen vorab klären: Ob und wie Sie bei Fristablauf liefern und abrechnen, beantwortet der Paragraf nicht. Klären Sie es mit Ihrer Rechtsberatung und der zuständigen Kasse.

Das Modul „Backoffice und Status-Sync“ der Hausnotruf-Software für Anbieter führt nach der Produktseite Genehmigung, Nachfrage oder Retax der Pflegekasse strukturiert in ein Dashboard. Eine automatische Fristüberwachung nach § 40 Abs. 7 beschreibt die Produktseite nicht. Die Schritte des Antrags selbst beschreibt der Kassen-Hub zum Beantragen.

Was der Gesetzestext offenlässt

  • Vergütung des Anbieters: § 40 Abs. 7 regelt das Verhältnis zwischen Kasse und Antragstellern. Zu Zahlungsansprüchen eines Anbieters schweigt der Absatz. Die Abrechnung ist über § 78 SGB XI und den Vertrag geregelt, siehe § 105 SGB XI erklärt und § 127 SGB V oder § 78 SGB XI.
  • Selbstbeschaffung: Ein Satz zur Kostenerstattung nach Fristablauf wie in § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V steht in § 40 Abs. 7 nicht.
  • Rechtsprechung: Wie Gerichte die Fiktion in § 40 Abs. 7 SGB XI auslegen, ist nicht Gegenstand dieses Beitrags.
  • Richtlinien nach § 17a SGB XI: Welche Pflegehilfsmittel von der Vermutung der Notwendigkeit erfasst sind, steht dort; wir haben diese Richtlinien nicht ausgewertet.

Häufige Fragen

Wie lange hat die Pflegekasse für einen Antrag auf Pflegehilfsmittel?

Nach § 40 Abs. 7 Satz 1 SGB XI muss die Pflegekasse zügig entscheiden, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang. Wird eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst beteiligt, sind es fünf Wochen.

Wann gilt die Fünf-Wochen-Frist?

Wenn die Kasse nach § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB XI die Notwendigkeit der Versorgung unter Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes prüfen lässt. Bei einem Pflegehilfsmittel, das eine Pflegefachperson bei der Antragstellung empfohlen hat, bleibt es nach Satz 2 bei drei Wochen.

Was bedeutet „gilt als genehmigt“?

Nach Satz 4 gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt, wenn die Kasse keinen hinreichenden Grund mitgeteilt hat. Was das für die Vergütung eines Anbieters bedeutet, regelt der Paragraf nicht.

Wie berechne ich das Fristende?

Der Tag des Antragseingangs zählt nicht mit. Die Frist endet drei oder fünf Wochen später an dem Wochentag, auf den der Eingangstag fiel. Fällt das Ende auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet sie mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 26 SGB X in Verbindung mit §§ 187, 188 BGB).

Gelten die Fristen auch für einen Antrag auf Hausnotruf?

Das Hausnotrufsystem gehört als technisches Pflegehilfsmittel zur Produktgruppe 52 und damit zur Pflegekasse. Ein Antrag darauf ist ein Antrag auf ein Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI, für den der Wortlaut von Absatz 7 gilt.

Gilt § 40 Abs. 7 SGB XI auch für Hilfsmittel der Krankenkasse?

Grundsätzlich nein. § 40 Abs. 7 betrifft Pflegehilfsmittel der Pflegekasse und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Für Leistungen der Krankenkasse nennt § 13 Abs. 3a SGB V eigene Fristen mit teils anderen Regeln, siehe die Gegenüberstellung oben.

Quellen

  • § 40 SGB XI (Abs. 1, 3, 6 und 7), gesetze-im-internet.de
  • § 17a SGB XI, gesetze-im-internet.de
  • § 26 SGB X, gesetze-im-internet.de
  • §§ 187, 188 BGB, gesetze-im-internet.de
  • § 13 Abs. 3a SGB V, gesetze-im-internet.de
  • BSG, Urteil vom 15.03.2018 – B 3 KR 18/17 R (BSGE 125, 189), Genehmigungsfiktion und Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich; Terminbericht und Entscheidungsdatum auf bsg.bund.de, Rechtsprechungsübersicht auf dejure.org

Änderungsprotokoll

Diese Übersicht pflegen wir fortlaufend. Jede inhaltliche Änderung dokumentieren wir hier:

  • 28.10.2026 – Erstveröffentlichung. Wortlaut von § 40 Abs. 1, 3, 6 und 7 SGB XI, § 17a SGB XI, § 26 SGB X, §§ 187 und 188 BGB sowie § 13 Abs. 3a SGB V gegen gesetze-im-internet.de geprüft. Rechenbeispiele nachgerechnet.

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