Über 1,2 Millionen Menschen in Deutschland nutzen ein Hausnotrufsystem (Bundesverband Hausnotruf, Stand März 2025). Die meisten sind über 80 Jahre alt und leben allein – und seit dem 1. April 2026 zahlt die Pflegekasse Anbietern monatlich 27,00 € netto statt der bisherigen 25,50 €. Für Pflegehilfsmittel-Anbieter, ambulante Pflegedienste und Markteinsteiger bedeutet das: ein gewachsener, regulierter Markt mit klarer Rechtsgrundlage – und eine messbare Anhebung der Erstattungssätze, die nicht jeder Wettbewerber bereits in seinen Versorgungsverträgen abgebildet hat.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was sind Hausnotrufsysteme nach PG 52 – und warum lohnt sich der Markt für Anbieter?
  2. Wer betreibt Hausnotrufsysteme in Deutschland – ein Marktüberblick
  3. Welche Rechtsgrundlage gilt für Hausnotrufsysteme im PG 52?
  4. Was bedeutet die Pauschalen-Anhebung auf 27 € ab April 2026 für Anbieter?
  5. Welche Voraussetzungen muss ein neuer Hausnotruf-Anbieter erfüllen?
  6. Welche Technik müssen Hausnotrufsysteme 2026 abdecken?
  7. Wo verlieren Hausnotruf-Anbieter Geld – Abrechnung und Compliance?
  8. Häufige Fragen zu Hausnotrufsystemen (B2B)
  9. Fazit: Hausnotruf 2026 ist ein gewachsener, regulierter und planbarer B2B-Markt

Das Wichtigste in Kürze

  • Hausnotrufsysteme sind Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 52 nach § 40 SGB XI – Rechtsgrundlage des Pflegekassen-Zuschusses.
  • Seit 1. April 2026: 27,00 € netto monatlich (32,13 € brutto); vorher 25,50 € netto. Zusätzlich erstattet die Pflegekasse einmalig 10,49 € als Installationszuschuss an den Anbieter – kein Eigenanteil des Versicherten und keine Pflicht.
  • Direktabrechnung benötigt Präqualifikation nach § 126 SGB V (Versorgungsbereich 19C18) und Versorgungsvertrag nach § 78 SGB XI mit den Pflegekassen.
  • Bei rund 1,2 Millionen Nutzern und einer überschaubaren Zahl großer Anbieter bleibt der Markt für spezialisierte Markteinsteiger zugänglich – vor allem mit digitaler Backoffice-Lösung.

Was sind Hausnotrufsysteme nach PG 52 – und warum lohnt sich der Markt für Anbieter?

Hausnotrufsysteme sind technische Pflegehilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes unter Produktgruppe 52 geführt werden. Sie bestehen aus einer Basisstation mit Festnetz- oder Mobilfunk-Anschluss und einem tragbaren Funk-Sender, mit dem der Versicherte rund um die Uhr eine 24/7-Notrufzentrale erreicht. Anspruchsgrundlage des monatlichen Pflegekassen-Zuschusses ist § 40 Abs. 1 SGB XI (technisches Pflegehilfsmittel); Anbieter rechnen über einen Versorgungsvertrag nach § 78 SGB XI mit den Pflegekassen ab (Quelle: GKV-Spitzenverband, Pflegehilfsmittelverträge).

Für die Marge-Rechnung des Anbieters zählen im Wesentlichen zwei Erlöspositionen und eine Kostenseite: der feste monatliche Erstattungssatz, ein einmaliger Installationszuschuss (10,49 €, sofern er abgerechnet wird) sowie – als Kostenseite – die Geräte- und Zentralen-Vorhaltung. Der Installationszuschuss ist keine automatische Zusatzeinnahme pro Neukunde: Die Pflegekasse erstattet ihn nur, wenn Lieferung, Anschluss und Einweisung tatsächlich erbracht und vom Anbieter geltend gemacht werden – und er wird nicht dem Versicherten berechnet. Bei einem Bestand von 300 versorgten Nutzern entspricht allein die monatliche Pauschale einer Erstattung von 8.100 € netto (300 × 27,00 €). (Original-Modellrechnung Pflegehilfsmittelparadies.)

Die Voraussetzung beim Versicherten ist niedrigschwellig: ein anerkannter Pflegegrad 1 oder höher, überwiegendes Alleinleben und eine Lebenssituation, in der ein Notruf jederzeit erforderlich werden kann. Eine ärztliche Verordnung ist nicht nötig.

Wer betreibt Hausnotrufsysteme in Deutschland – ein Marktüberblick

Der deutsche Hausnotruf-Markt teilt sich faktisch in zwei Säulen: gemeinnützige Wohlfahrtsverbände und private Anbieter. Die Mitglieder des Bundesverbandes Hausnotruf decken laut eigenen Angaben rund 95 % des Marktes ab und versorgen zusammen etwa 1,2 Millionen Menschen; täglich gehen rund 11.000 Notrufe in den angeschlossenen Zentralen ein (Bundesverband Hausnotruf, 2025).

Zur ersten Säule gehören die fünf großen Wohlfahrtsverbände – DRK, Malteser, Johanniter, ASB und Caritas. Sie betreiben eigene Notrufzentralen, oft regional gegliedert, und sind in vielen Pflegekassen-Versorgungsverträgen historisch verankert. Die zweite Säule bilden privatwirtschaftliche Anbieter, darunter Vitakt, Libify sowie regional aktive Spezialisten. Auf der Hersteller-Seite ist Tunstall einer der bekanntesten Geräte-Lieferanten in Deutschland; daneben existiert eine größere Bandbreite an System-Herstellern, die über B2B-Verzeichnisse wie wlw.de auffindbar sind.

Für Markteinsteiger ergeben sich daraus drei realistische Modelle: als Vertriebspartner einer bestehenden Zentrale auftreten, als eigenständiger Versorgungsvertragspartner direkt abrechnen oder eine Whitelabel-Lösung nutzen, die Gerät, Zentrale und Abrechnung unter eigener Marke bündelt.

Welche Rechtsgrundlage gilt für Hausnotrufsysteme im PG 52?

Die rechtliche Mechanik ist klar geregelt: § 40 Abs. 1 SGB XI definiert technische Pflegehilfsmittel als Anspruch der pflegebedürftigen Person; der Hausnotruf gehört dort hinein. Die konkreten Vertragsbedingungen, Erstattungssätze und Dokumentationspflichten ergeben sich aus dem Versorgungsvertrag nach § 78 SGB XI, den der Anbieter mit den Pflegekassen schließt (oder einem Rahmenvertrag, dem der Anbieter beitritt).

Für die Direktabrechnung benötigt der Anbieter zwei separate Institutionskennzeichen-Kontexte: das allgemeine IK des Unternehmens und die Kostenträger-IK, über die die Pflegekasse die Datensätze annimmt. Die korrekte Kostenträger-IK steht im Versorgungsvertrag oder ist bei der Datenannahmestelle der jeweiligen Kasse zu erfragen – eine veraltete IK ist die häufigste Retax-Ursache. Vertiefende Details zu Vertragsklauseln, Dokumentation und Inbetriebnahme finden Sie im Hausnotruf-Versorgungsvertrag 2026 mit den fünf größten Risiken.

Für die Präqualifikation gilt der Versorgungsbereich 19C18 (Hausnotruf, PG 52), nachgewiesen über eine anerkannte Präqualifizierungsstelle nach § 126 Abs. 1a SGB V. Apotheken sind in diesem Versorgungsbereich nicht von der Präqualifizierung befreit – die Apotheken-Ausnahme nach § 126 Abs. 1b SGB V gilt nur für apothekenübliche Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, nicht für PG 52.

Was bedeutet die Pauschalen-Anhebung auf 27 € ab April 2026 für Anbieter?

Seit dem 1. April 2026 zahlt die Pflegekasse einem Anbieter pro Versorgtem 27,00 € netto pro Monat – das entspricht 32,13 € brutto. Hinzu kommt ein einmaliger Installationszuschuss von 10,49 €, den die Pflegekasse für Lieferung, Anschluss und Einweisung erstattet (kein Eigenanteil des Versicherten, keine Pflicht). Vor dem 1. April lag die monatliche Erstattung bei 25,50 € netto (Quelle: DRK Hausnotruf, Mitteilung zur Anhebung; bestätigt durch Pflegewegweiser NRW und Libify, 2026).

Für einen typischen Anbieter mit 300 versorgten Nutzern entspricht die Anhebung von 1,50 € pro Nutzer einer monatlichen Mehreinnahme von 450 € – ohne dass ein einziger neuer Kunde gewonnen wurde. Auf zwölf Monate hochgerechnet sind das 5.400 € pro 300 Nutzer.

Der Hebel: Nicht jeder Anbieter hat die Anhebung bereits in seinen Versorgungsverträgen bzw. Abrechnungsstammdaten abgebildet. Wer den Vertrags- und Stammdatenabgleich mit den Pflegekassen im Frühsommer 2026 aktiv anstößt, stellt sicher, dass ab dem Stichtag 1. April korrekt mit 27,00 € abgerechnet wird. Ob und in welchem Umfang eine rückwirkende Nachberechnung möglich ist, hängt von der konkreten Vertrags- bzw. Rahmenvertragsanpassung ab und sollte mit der jeweiligen Kasse geklärt werden. Über das Gesamtportfolio summiert sich die Differenz von 1,50 € je Nutzer und Monat spürbar – bei mehreren tausend Versorgten schnell in den vier- bis fünfstelligen Bereich pro Monat.

Die Eckwerte gelten nur dann, wenn das Gerät im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes gelistet ist; nicht gelistete Geräte erstattet die Pflegekasse nicht.

Welche Voraussetzungen muss ein neuer Hausnotruf-Anbieter erfüllen?

Wer 2026 als eigenständiger Hausnotruf-Anbieter starten möchte, braucht drei Bausteine. Erstens eine Präqualifikation nach § 126 SGB V im Versorgungsbereich 19C18, ausgestellt durch eine anerkannte Präqualifizierungsstelle; die Erstprüfung kostet typischerweise vierstellig und ist alle fünf Jahre zu wiederholen. Zweitens einen Versorgungsvertrag nach § 78 SGB XI mit den Pflegekassen – entweder durch Beitritt zu einem bestehenden Rahmenvertrag oder durch Verhandlung eines eigenen Vertrags. Drittens eine 24/7-Notrufzentrale, entweder als Eigenbetrieb oder über einen Zentralen-Dienstleister, an den die Signale weitergeleitet werden.

Ambulante Pflegedienste, die PG 52 versorgen möchten, stoßen hier auf eine strukturelle Hürde: Die Versorgung läuft nicht über den Pflege-Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, sondern als reine Pflegehilfsmittel-Versorgung nach § 78 SGB XI. In der Praxis bedeutet das in den meisten Fällen eine zweite Firmierung mit eigener Präqualifikation – eine GbR oder GmbH neben dem Pflegedienst.

Eine grobe Kostenkalkulation für den Einstieg liefert der Präqualifizierungs-Kosten-Rechner. Hinzu kommen Software-Kosten, Lagerlogistik (falls Geräte vorgehalten werden) und – als laufender Posten – Versicherungs- und Wartungspauschalen pro Gerät.

Welche Technik müssen Hausnotrufsysteme 2026 abdecken?

Das technische Standardpaket besteht aus einer Basisstation mit DECT-Funk und Festnetz- oder LTE-Anbindung sowie einem wasserfesten Funk-Sender als Armband oder Halskette. Die typische Reichweite des Senders innerhalb der Wohnung liegt bei 30 bis 50 Metern. Für Versicherte, die regelmäßig außer Haus sind, gibt es mobile Notrufsysteme mit SIM-Karte und GPS – diese gehören technisch noch zu PG 52, fallen aber teils unter eigene Vertragsmodule.

Funktional differenziert wird der Markt 2026 vor allem über drei Erweiterungen: automatische Sturz-Sensorik (radar- oder beschleunigungsbasiert), Smart-Home-Integration (Türsensoren, Bewegungsmelder, Sprachsteuerung) sowie Smartphone-Apps für Angehörige. Eine vertiefende Übersicht der Sensorik-Trends finden Sie in unserem Beitrag zu Sturzsensoren und intelligenten Hausnotrufsystemen 2026.

Praxishinweis: Versicherte fragen seit 2025 verstärkt nach Sturz-Sensorik und Geo-Lokalisierung. Anbieter, die ausschließlich klassische Funk-Sender vertreiben, verlieren in Beratungsgesprächen tendenziell Versicherte mit Pflegegrad 2+ sowie Angehörige der mittleren Generation, die die Vertragsentscheidung mittragen.

Wo verlieren Hausnotruf-Anbieter Geld – Abrechnung und Compliance?

Die häufigsten Retax-Ursachen bei der monatlichen PG-52-Abrechnung sind keine Geheimnisse: veraltete oder falsche Kostenträger-IK, fehlende oder unklare Dokumentation der Inbetriebnahme, Vermischung von Krankenkassen- und Pflegekassen-Logik und Abweichungen zwischen Versorgungsvertrag und tatsächlich gelistetem Gerät im HMV. Hinzu kommen Prüfziffer-Fehler nach dem Modulo-10-Verfahren, die zur sofortigen Rückweisung des Datensatzes durch die Datenannahmestelle führen.

Rechtlich besteht zwischen Anbieter und Pflegekasse ein Gleichordnungsverhältnis (Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Eine Retax-Ablehnung ergeht daher in der Regel nicht durch Verwaltungsakt; ein förmliches Widerspruchs- bzw. Vorverfahren nach §§ 78, 83 f. SGG ist nicht statthaft. Der korrekte Weg ist eine Beanstandung im Vertragsverhältnis und – falls keine Einigung erzielt wird – eine echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG. Die Gerichtskosten richten sich nach § 197a SGG i. V. m. GKG; Leistungserbringer sind in diesen Verfahren nicht nach § 183 SGG kostenprivilegiert.

Den vollständigen, digital gestützten Abrechnungsprozess für PG 52 – von Klientenverwaltung über Dokumentation bis zur Kassenabrechnung – beschreibt der Beitrag zur Hausnotruf-Abrechnung PG 52 als digitaler Prozess.

Häufige Fragen zu Hausnotrufsystemen (B2B)

Was ist ein Hausnotrufsystem (PG 52) und wer darf damit abrechnen?

Ein Hausnotrufsystem ist ein technisches Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 52 im HMV des GKV-Spitzenverbandes. Abrechnungsberechtigt sind Anbieter mit Präqualifikation nach § 126 SGB V im Versorgungsbereich 19C18 und gültigem Versorgungsvertrag nach § 78 SGB XI mit den Pflegekassen.

Wie hoch ist der Pflegekassen-Zuschuss für Hausnotrufsysteme 2026?

Seit 1. April 2026 zahlt die Pflegekasse 27,00 € netto pro Monat (32,13 € brutto). Zusätzlich erstattet sie einmalig 10,49 € als Installationszuschuss an den Anbieter – kein Eigenanteil des Versicherten. Vor dem 1. April lag die monatliche Pauschale bei 25,50 € netto. Voraussetzung beim Versicherten: mindestens Pflegegrad 1, überwiegendes Alleinleben und Notruf-Erfordernis.

Welche Voraussetzungen braucht ein neuer Hausnotruf-Anbieter?

Drei Bausteine: Präqualifikation nach § 126 SGB V im Versorgungsbereich 19C18, Versorgungsvertrag nach § 78 SGB XI mit den Pflegekassen sowie eine 24/7-Notrufzentrale (eigen oder zugekauft). Ambulante Pflegedienste benötigen in der Regel eine zweite, präqualifizierte Gesellschaft.

Wer dominiert den Hausnotruf-Markt in Deutschland?

Die Mitglieder des Bundesverbandes Hausnotruf decken rund 95 % des Marktes ab und versorgen zusammen etwa 1,2 Millionen Menschen (Stand 2025). Tragende Säulen sind die Wohlfahrtsverbände DRK, Malteser, Johanniter, ASB und Caritas sowie private Anbieter wie Vitakt und Libify. Tunstall ist einer der bekannteren Geräte-Hersteller.

Was tun, wenn die Pflegekasse einen § 302-Datensatz für PG 52 ablehnt?

Zunächst den Fehlercode der Datenannahmestelle prüfen – häufig betrifft er Kostenträger-IK, Pflegegrad oder Positionsnummer. Zwischen Anbieter und Pflegekasse besteht ein Gleichordnungsverhältnis (BSG); der Weg ist eine Beanstandung im Versorgungsvertrag, kein Widerspruch/Vorverfahren nach §§ 78, 83 f. SGG. Bleibt eine Einigung aus, ist die echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft. Fristen und Form ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.

Fazit: Hausnotruf 2026 ist ein gewachsener, regulierter und planbarer B2B-Markt

Drei Punkte zum Mitnehmen: Erstens ist der Markt mit rund 1,2 Millionen versorgten Personen groß genug, dass auch spezialisierte Anbieter und Markteinsteiger eine tragfähige Nische finden. Zweitens hat die Anhebung der Monatspauschale auf 27,00 € netto ab April 2026 die Ertragslage spürbar verbessert – wer den Vertrags- und Stammdatenabgleich aktiv vorzieht, rechnet ab dem Stichtag korrekt ab. Drittens steht und fällt der Markteinstieg mit drei harten Hürden: Präqualifikation (19C18), Versorgungsvertrag (§ 78 SGB XI) und einer belastbaren Notrufzentrale.

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