Welche Präqualifizierung braucht welcher Betrieb? Ein Pflegeheim, das seine Bewohner selbst mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen versorgt, braucht den Versorgungsbereich 15A. Ein ambulanter Pflegedienst mit Pflegehilfsmitteln wählt 19D (nur Verbrauchspauschale) oder 19B. Apotheken sind für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel seit dem 1. April 2024 befreit, in 21 Hilfsmittel-Versorgungsbereichen aber weiter präqualifizierungspflichtig. Hausnotruf läuft über 19C18.
Stand: 14. September 2026 · Grundlagen: § 126 SGB V, Versorgungsverträge der Krankenkassen, Entgelttabelle AfPQ · Änderungsprotokoll
Inhaltsverzeichnis
- Welche Präqualifizierung braucht welcher Betrieb?
- Pflegeheim, Altenheim, Seniorenheim: Versorgungsbereich 15A
- Ambulanter Pflegedienst: 19D oder 19B
- Apotheke: Befreiung mit 21 Ausnahmen
- Sanitätshaus und andere Hilfsmittelerbringer
- Hausnotruf-Anbieter und Markteinsteiger
- Was für alle Betriebsarten gilt
- Häufige Fragen zur Präqualifizierung nach Betriebsart
- Quellen
- Änderungsprotokoll
Das Wichtigste in Kürze
- Präqualifizierung wird für einen Versorgungsbereich und für jede Betriebsstätte gesondert nachgewiesen – nicht pauschal für das Unternehmen.
- Pflegeheime, die einem Kassenvertrag über Inkontinenzhilfen selbst beitreten, brauchen dieselbe Präqualifizierung wie externe Lieferanten: Versorgungsbereich 15A.
- Bewohner eines Pflegeheims haben keinen Anspruch auf die 42-€-Pauschale; ihre Inkontinenzversorgung läuft über die Krankenkasse nach § 33 SGB V.
- Apotheken brauchen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und apothekenübliche Hilfsmittel seit dem 1. April 2024 keine Präqualifizierung mehr, für Hausnotruf und 21 Hilfsmittel-Bereiche aber weiterhin.
- Fällt die Präqualifizierung weg, entfällt etwa nach dem AOK-Hessen-Vertrag auch der Vergütungsanspruch für dennoch erbrachte Versorgungen.
Welche Präqualifizierung braucht welcher Betrieb?
Die Präqualifizierung nach § 126 SGB V bestätigt, dass ein Betrieb die Eignungskriterien des GKV-Spitzenverbands für einen bestimmten Versorgungsbereich erfüllt. Welcher Bereich das ist, hängt nicht von der Betriebsart ab, sondern davon, was der Betrieb versorgt. Die Betriebsart bestimmt aber, welche Kombination in der Praxis vorkommt:
| Betriebsart | Typischer Versorgungsbereich | Kostenträger | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Pflegeheim, Altenheim, Seniorenheim | 15A – aufsaugende Inkontinenzhilfen | Krankenkasse | gilt auch beim eigenen Vertragsbeitritt |
| Ambulanter Pflegedienst | 19D oder 19B | Pflegekasse | 19D nur für die Verbrauchspauschale |
| Apotheke | befreit für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel | beide | 21 Hilfsmittel-Bereiche bleiben pflichtig |
| Sanitätshaus | mehrere, je Sortiment | beide | Begehung je nach Versorgungsbereich |
| Hausnotruf-Anbieter | 19C18 | Pflegekasse | technische Zusatzanforderungen |
| Markteinsteiger (nur 42-€-Box) | 19D | Pflegekasse | seit 01.04.2024 geringere Anforderungen |
Welche Produktgruppe hinter welchem Versorgungsbereich steht, zeigt die Übersicht der Pflegehilfsmittel-Produktgruppen. Wer prüft und was es kostet, führt das Verzeichnis der Präqualifizierungsstellen.
Pflegeheim, Altenheim, Seniorenheim: Versorgungsbereich 15A
Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen haben keinen Anspruch auf die Pflegehilfsmittel-Pauschale nach § 40 Abs. 2 SGB XI – die gilt nur für die häusliche Pflege. Aufsaugende Inkontinenzhilfen (Produktgruppe 15) bekommen sie als Hilfsmittel von der Krankenkasse nach § 33 SGB V. Für das Heim gibt es zwei Wege: Ein externer Leistungserbringer versorgt die Bewohner, oder das Heim tritt dem Versorgungsvertrag der Kasse selbst bei.
Beide Wege setzen dieselbe Präqualifizierung voraus – mit Ausnahme von Apotheken, die für aufsaugende Inkontinenzhilfen befreit sind (siehe unten). Der Vertrag der AOK Hessen über saugende Inkontinenzhilfen in stationären Pflegeeinrichtungen (gültig ab 01.10.2019) verlangt einen Präqualifizierungsnachweis für den Versorgungsbereich 15A und stellt ausdrücklich klar, dass diese Voraussetzung auch für stationäre Pflegeeinrichtungen gilt, die dem Vertrag beitreten (§ 2 Abs. 3 und 4). Auch die Ersatzkassen lassen den Beitritt von Pflegeheimen zu: In Sachsen erklären Einrichtungen ihn bei der vdek-Landesvertretung, Voraussetzung ist die Prüfung durch eine Präqualifizierungsstelle. In Thüringen kann die Pflegeeinrichtung selbst Vertragspartner für Produktgruppe 15 sein; verlangt werden ein Eignungsnachweis, etwa das Präqualifizierungszertifikat, und ein Institutionskennzeichen für die Abrechnung.
Was der AOK-Hessen-Vertrag darüber hinaus regelt, zeigt, womit ein Heim als Leistungserbringer rechnen muss:
| Punkt | Regelung im Vertrag | Fundstelle |
|---|---|---|
| Nachweis | Präqualifizierung 15A, je Betriebsstätte | § 2 Abs. 1 und 3 |
| Vertragsschluss | Beitrittserklärung im Original | § 2 Abs. 2, Anlage 2 |
| Beratung | durch Pflegefachkraft oder Medizinprodukteberater | § 2 Abs. 6 |
| Vergütung | Versorgungspauschale je Versichertem pro Kalendermonat | § 6 Abs. 3 |
| Zuzahlung | 10 % des Abgabepreises, höchstens 10 € | § 6 Abs. 4 |
| Erstversorgung | mit ärztlicher Verordnung | § 2 Abs. 8 |
| Wegfall der PQ | kein Vergütungsanspruch mehr | § 2 Abs. 5 |
Neu für ein Heim ist vor allem die Abrechnung: monatlich, versichertenbezogen und mit eigenem Institutionskennzeichen (§ 7). Die Verträge unterscheiden sich je Kasse und Bundesland; maßgeblich ist immer der Vertrag, dem das Heim beitritt. Wie die Inkontinenzversorgung digital abläuft, zeigt die Seite zur Abwicklung von Inkontinenzhilfen (PG 15).
Ambulanter Pflegedienst: 19D oder 19B
Ein ambulanter Pflegedienst, der seine Patienten mit Pflegehilfsmitteln versorgen und direkt mit der Pflegekasse abrechnen will, braucht eine Präqualifizierung im passenden Pflegehilfsmittel-Bereich. Die Wahl hängt vom Sortiment ab:
- 19D – ausschließlich die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel der 42-€-Pauschale. Seit dem 1. April 2024 gibt es diesen Bereich mit geringeren Anforderungen als 19B.
- 19B – das breitere Pflegehilfsmittel-Sortiment, etwa zusätzlich wiederverwendbare Bettschutzeinlagen (PG 51).
Als Kostenrahmen: Bei der AfPQ beginnt der Erstantrag laut Entgelttabelle (Stand 11/2025) bei 199 € pro Betriebsstätte für Berufsgruppen ohne Begehungspflicht, etwa ambulante Pflegedienste mit bis zu drei Versorgungsbereichen. Versorgt der Pflegedienst zu Hause auch Inkontinenz über die Krankenkasse, kommt 15A hinzu – das ist ein eigener Versorgungsbereich mit eigenem Kostenträger. Was die 42-€-Pauschale im Einzelnen umfasst, steht in der Liste der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Apotheke: Befreiung mit 21 Ausnahmen
Seit dem 1. April 2024 sind Apotheken für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel von der Präqualifizierung befreit (§ 126 Abs. 1b SGB V). Für Hilfsmittel gilt die Befreiung nur für „apothekenübliche“ Produkte; was apothekenüblich ist, legt Anlage 1 der Vereinbarung zwischen Deutschem Apothekerverband und GKV-Spitzenverband abschließend fest.
In 21 Versorgungsbereichen bleibt die Präqualifizierung auch für Apotheken Pflicht (Agentur für Präqualifizierung, Stand 28.11.2024):
| Nr. | Versorgungsbereiche |
|---|---|
| 01–05 | 01B, 01C, 01D, 02D, 03D, 03E, 04B, 05B, 05C |
| 07–18 | 07A, 09A, 10A, 15B, 18B |
| 20–33 | 20B, 20C, 22A, 23A, 23B, 29A, 33A |
Für die Pflegeheim-Versorgung ist ein Detail wichtig: 15A (aufsaugende Inkontinenzhilfen) steht nicht auf dieser Liste, 15B dagegen schon. Eine Apotheke kann Pflegeheim-Bewohner mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen also ohne Präqualifizierung versorgen – den Beitritt zum jeweiligen Kassenvertrag braucht sie trotzdem. Die Befreiung umfasst außerdem nur Verbrauchsprodukte – Hausnotruf (19C18) oder wiederverwendbare Bettschutzeinlagen fallen nicht darunter.
Sanitätshaus und andere Hilfsmittelerbringer
„Hilfsmittelerbringer“ ist der Sammelbegriff für alle Betriebe, die gesetzlich Versicherte mit Hilfsmitteln versorgen und dafür nach § 126 SGB V geeignet sein müssen. Ein Sanitätshaus präqualifiziert sich deshalb meist in mehreren Versorgungsbereichen gleichzeitig – je nachdem, welche Produkte es abgibt.
Der AOK-Hessen-Vertrag für die Pflegeheim-Versorgung führt Sanitätshäuser als eigene Leistungserbringer-Gruppe (Abrechnungscode 1506A45, neben 1106A45 für Apotheken und 1906A45 für alle anderen). Bei der AfPQ zahlen Sanitätshäuser ohne Begehung 209 € für bis zu fünf Versorgungsbereiche; begehungspflichtige Bereiche kosten etwa 299 € zusätzlich plus Reisekosten. Ob eine Begehung nötig ist, hängt von der Zuordnung des Versorgungsbereichs im Kriterienkatalog ab – bei handwerklichen Bereichen wie der Orthopädie- und Orthopädieschuhtechnik gelten andere Anforderungen als bei Pflegehilfsmitteln. Welche Stelle welche Bereiche abdeckt, steht im Präqualifizierungsstellen-Verzeichnis.
Hausnotruf-Anbieter und Markteinsteiger
Hausnotruf (PG 52) läuft über den eigenen Versorgungsbereich 19C18 mit technischen Zusatzanforderungen, etwa zur 24/7-Notrufzentrale. Die Pflegekasse zahlt seit dem 1. April 2026 monatlich 27,00 € netto; Marktrahmen und Vertragslage beschreibt der Hausnotrufsysteme-Leitfaden.
Markteinsteiger, die ausschließlich die 42-€-Verbrauchsbox anbieten wollen, nehmen den Versorgungsbereich 19D. Die weiteren Schritte – Institutionskennzeichen, Versorgungsvertrag, Abrechnung – beschreibt der Leitfaden Pflegehilfsmittel-Anbieter werden.
Was für alle Betriebsarten gilt
Unabhängig von der Betriebsart gelten dieselben Grundregeln:
- Je Betriebsstätte – wer an mehreren Standorten abgibt, weist die Voraussetzungen für jeden Standort gesondert nach.
- Je Versorgungsbereich – die Präqualifizierung gilt nur für die Bereiche, die im Zertifikat stehen.
- Fünf Jahre gültig – mit zwei Überwachungen innerhalb des Zyklus; Änderungen sind der PQ-Stelle und den Vertragskassen zu melden.
- Freie Wahl der PQ-Stelle – das Zertifikat gilt bundesweit bei allen Kassen gleich.
- Ohne gültige PQ keine Vergütung – Kassenverträge wie der der AOK Hessen knüpfen das Versorgungsrecht an die Präqualifizierung.
Die Präqualifizierung ist nur der Einstieg. Danach folgen Institutionskennzeichen, Vertragsbeitritt und die laufende Abrechnung – die zuständigen Kennzeichen bündelt das IK-Nummern-Verzeichnis der Krankenkassen. Wie die Kette vom Antrag bis zur Abrechnung für Ihre Betriebsart digital aussieht, zeigen wir in einem 30-minütigen Demotermin. Einen Überblick über Ablauf und Unterlagen gibt die Seite zur Präqualifikation.
Häufige Fragen zur Präqualifizierung nach Betriebsart
Braucht ein Pflegeheim eine Präqualifizierung?
Nur wenn es selbst als Leistungserbringer auftritt, etwa beim Beitritt zu einem Kassenvertrag über Inkontinenzhilfen. Dann gilt dieselbe Präqualifizierung wie für externe Lieferanten – im AOK-Hessen-Vertrag der Versorgungsbereich 15A. Lässt das Heim seine Bewohner von einem Sanitätshaus versorgen, braucht dieses die Präqualifizierung. Apotheken sind für aufsaugende Inkontinenzhilfen ausgenommen: 15A gehört nicht zu den 21 Versorgungsbereichen, in denen die Pflicht für sie bestehen bleibt.
Welcher Versorgungsbereich gilt für Inkontinenzhilfen im Pflegeheim?
Für aufsaugende Inkontinenzhilfen der Produktgruppe 15 ist es der Versorgungsbereich 15A. Die Versorgung läuft über die Krankenkasse nach § 33 SGB V, nicht über die Pflegekasse; die Erstversorgung braucht eine ärztliche Verordnung. Die Pflegehilfsmittel-Pauschale von 42 € gilt im Pflegeheim nicht.
Braucht ein ambulanter Pflegedienst eine Präqualifizierung für Pflegehilfsmittel?
Ja, wenn er Pflegehilfsmittel selbst abgibt und mit der Pflegekasse abrechnet. Für die reine Verbrauchspauschale reicht der Versorgungsbereich 19D mit geringeren Anforderungen, für ein breiteres Sortiment gilt 19B. Bei der AfPQ beginnt der Erstantrag ohne Begehung bei 199 € für bis zu drei Versorgungsbereiche.
Sind Apotheken von der Präqualifizierung befreit?
Teilweise. Seit dem 1. April 2024 brauchen Apotheken für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und apothekenübliche Hilfsmittel keine Präqualifizierung (§ 126 Abs. 1b SGB V). In 21 Versorgungsbereichen bleibt sie Pflicht, etwa 15B oder 23A; ebenso für Hausnotruf und wiederverwendbare Pflegehilfsmittel.
Gilt die Präqualifizierung für alle Standorte eines Unternehmens?
Nein. Die Voraussetzungen sind für jede Betriebsstätte gesondert zu erfüllen. Die Abrechnung mehrerer Filialen darf zentral erfolgen, dabei ist aber jeweils das Institutionskennzeichen der abgebenden Betriebsstätte anzugeben – so regelt es etwa der AOK-Hessen-Vertrag in § 2 Abs. 1.
Was passiert, wenn die Präqualifizierung abläuft?
Dann entfällt das vertragliche Versorgungsrecht. Der AOK-Hessen-Vertrag hält ausdrücklich fest, dass für dennoch erbrachte Versorgungen kein Vergütungsanspruch besteht – auch nicht gegenüber den Versicherten (§ 2 Abs. 5). Da das Zertifikat fünf Jahre gilt, sollte die Folge-Präqualifizierung mehrere Monate vor Ablauf beantragt werden.
Quellen
- AOK Hessen: Vertrag über die Versorgung mit saugenden Inkontinenzhilfen der Produktgruppe 15 in stationären Pflegeeinrichtungen, gültig ab 01.10.2019 (§§ 2, 6, 7), abgerufen am 14.09.2026
- vdek-Landesvertretung Sachsen: Inkontinenzversorgung in Pflegeheimen, Stand 28.08.2026
- vdek-Landesvertretung Thüringen: Inkontinenzhilfen in Pflegeheimen, Stand 21.08.2026
- Agentur für Präqualifizierung: Für diese 21 Versorgungsbereiche bleibt die Präqualifizierung für Apotheken bestehen, Stand 28.11.2024
- AfPQ: Entgelttabelle, Stand 11/2025
- § 126 SGB V, § 33 SGB V, § 40 SGB XI
Änderungsprotokoll
- 14.09.2026 – Erstveröffentlichung. Pflegeheim-Regeln gegen den AOK-Hessen-Vertrag und die vdek-Seiten Sachsen und Thüringen geprüft, Apotheken-Ausnahmen gegen die Liste der Agentur für Präqualifizierung.
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