Die neuen Pflegehilfsmittelverträge P50, P51 und P52 – Wo liegen die Unterschiede?

Die Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln (Produktgruppe 54) und wiederverwendbaren saugenden Bettschutzeinlagen (Produktgruppe 51) ist ein wichtiger Bestandteil der häuslichen Pflege. Mit den Änderungen gemäß §78 SGB XI sowie §§126 und 127 SGB V hat der GKV-Spitzenverband neue Verträge aufgelegt, die die Versorgung verbindlich regeln. Besonders relevant sind die Verträge P50, P51 und P52. Doch was unterscheidet sie voneinander? Wir werfen einen Blick auf die Details.

1. Unterschiedliche Inkrafttretenszeitpunkte

  • P50: tritt am 01.02.2024 in Kraft
  • P51: tritt am 01.04.2024 in Kraft
  • P52: tritt am 01.06.2024 in Kraft

Mit Inkrafttreten eines neuen Vertrags werden alte Versorgungsverträge unwirksam. Bestandsversorgungen können jedoch weitergeführt werden, solange sie die neuen Bedingungen erfüllen.

2. Genehmigungsverfahren: Zeitpunkt der Gültigkeit

P50 (Start: 01.02.2024)
Eine Kostenübernahmeerklärung muss vorliegen, bevor Pflegehilfsmittel abgegeben werden. Der genaue Zeitpunkt der Gültigkeit (z. B. rückwirkend) wird jedoch nicht ausdrücklich geregelt.

P51 und P52 (Start: 01.04.2024 und 01.06.2024)
Hier gilt eine Genehmigung ab dem Zeitpunkt, an dem der Kostenübernahmeantrag bei der Pflegekasse eingegangen ist. Dies bietet Leistungserbringern mehr Planungssicherheit.

Praxistipp: Unter P50 sollte erst nach tatsächlicher Genehmigung geliefert werden, um finanzielle Risiken zu vermeiden.

3. Werbung und unzulässiges Verhalten

Alle drei Verträge regeln, dass Werbung nur sachlich und bedarfsorientiert erfolgen darf. Unterschiede liegen im Detail:

  • P52: Erlaubt sachliche Werbeaussagen, solange sie den Bedarf nicht künstlich in die Höhe treiben.
  • P50 und P51: Strengere Formulierungen, die sich auf reine Informationsvermittlung beschränken.

Das Ziel bleibt in allen Fällen gleich: Schutz der Versicherten vor unzulässiger Beeinflussung.

4. Sanktionen bei Vertragsverstößen

In §9 („Maßnahmen bei Vertragsverstößen“) zeigen sich Unterschiede:

  • P50 und P51: Erwähnen Sanktionen wie Verwarnungen, Abmahnungen oder Vertragsstrafen, ohne das Verschulden ausdrücklich zu thematisieren.
  • P52: Betont, dass Sanktionen nur bei schuldhaften Verstößen greifen. Leistungserbringer können nachweisen, dass ein Verstoß nicht ihr Verschulden war.

Vorteil von P52: Eine mildere Behandlung bei unverschuldeten Fehlern ist möglich.

5. Weitere Details: Abrechnung, Datenschutz & Verbandsbeitritt

Die meisten Klauseln, z. B. zur Abrechnung und Datenschutz, sind in allen drei Verträgen nahezu identisch. Dazu gehören:

  • Maximaler Erstattungsbetrag für Verbrauchshilfsmittel: 40€ monatlich (§40 Abs. 2 SGB XI).
  • Regeln zur Abrechnung bei Kombination mit Beihilfe oder Heilfürsorge.
  • Einheitliche Vorgaben zur Teilnahme über Verbände.

6. Fazit – Welcher Vertrag ist der richtige?

P50 (Start: 01.02.2024)
Für Leistungserbringer, die früh im Jahr 2024 die neuen Bedingungen übernehmen möchten. Geringere Regelungen zum Genehmigungszeitpunkt.

P51 (Start: 01.04.2024)
Bringt die Regelung mit, dass Genehmigungen rückwirkend ab Antragseingang gelten. Inhaltlich sehr ähnlich zu P50.

P52 (Start: 01.06.2024)
Betont das Verschulden bei Vertragsverstößen, wodurch mildernde Umstände berücksichtigt werden können. Empfehlenswert für Leistungserbringer, die Risiken minimieren möchten.

Abschließender Tipp

Ein starkes Qualitätsmanagement ist essenziell, um die neuen Vertragsanforderungen zu erfüllen. Elektronische Kostenvoranschläge (eKV) werden immer wichtiger – investieren Sie in digitale Lösungen, um Ihre Prozesse zu optimieren. Vergleichen Sie die Verträge im Volltext und bereiten Sie sich frühzeitig auf die Änderungen vor.

Jetzt mehr erfahren: Optimieren Sie Ihre Prozesse mit Pflegehilfsmittelparadies.de und meistern Sie die neuen Vertragsanforderungen erfolgreich.