GKV Vertrag Pflegehilfsmittel Update: Alles, was Sie über die Neuerungen in PG54 und PG51 wissen müssen

Verständnis des neuen GKV Vertrags: Richtlinien und Compliance für Pflegehilfsmittel

Die aktuelle Überarbeitung des GKV Vertrags bringt bedeutende Neuerungen für die Bereitstellung und das Marketing von Pflegehilfsmitteln der Produktgruppen 54 und 51. Diese Änderungen beeinflussen sowohl den Versorgungsprozess als auch die Kommunikationsstrategien der Leistungserbringer.

Wichtige Neuerungen im GKV Vertrag

Im Zentrum des überarbeiteten Vertrags stehen die verbesserte Beratungsqualität vor der ersten Beantragung, die Klärung von Kostenübernahme und Eigenanteil, die genauen Modalitäten der Lieferung und die Betonung der Qualitätssicherung.

Fokus auf unzulässiges Verhalten und Compliance

Ein wesentlicher Teil der Neuerungen betrifft das Marketing und die Kommunikation. Der Vertrag legt fest, dass nur sachliche Informationen zu Pflegehilfsmitteln kommuniziert werden dürfen und unterbindet jegliche Praktiken, die zu einer bedarfsunabhängigen Anforderung verleiten könnten. Dies umfasst explizit die Vermeidung von irreführenden Werbemaßnahmen, den Verzicht auf unaufgeforderte Kontaktaufnahme ohne vorherige Einwilligung und das Verbot von Zuwendungen oder Vermittlungsprovisionen.

Praktische Umsetzung der Richtlinien

Leistungserbringer sind angehalten, ihre Werbe- und Beratungspraktiken zu überdenken, um sicherzustellen, dass sie den neuen Vorschriften entsprechen. Dies beinhaltet die Etablierung einer transparenten, bedarfsorientierten Beratung und die Anpassung der Marketingstrategien, um jegliche Form des unzulässigen Verhaltens zu vermeiden.

Was bedeutet das für Leistungserbringer?

Um den Anforderungen des GKV Vertrags gerecht zu werden, müssen Leistungserbringer ihre internen Prozesse und Kommunikationsstrategien genau überprüfen und anpassen. Die Einhaltung der Richtlinien ist entscheidend für eine vertrauensvolle Beziehung zu den Versicherten und für die Aufrechterhaltung einer hohen Versorgungsqualität.

Neue Abrechnungspreise

Bezeichnung Pflegehilfsmittelpositionsnummer Rechengröße Preis netto Übliche Abgabemengen
Saugende Bettschutzeinlagen, Einmalgebrauch, verschiedene Größen 54.45.01.0001 1 Stück 0,41 € 25 Stück
Fingerlinge (Latex, unsteril; für Latexallergiker latexfrei, unsteril) 54.99.01.0001 1 Stück 0,05 € 100 Stück
Einmalhandschuhe (Latex, unsteril; für Latexallergiker latexfrei, unsteril) 54.99.01.1001 1 Stück 0,08 € 100 Stück
Medizinische Gesichtsmasken 54.99.01.2001 1 Stück 0,14 € 50 Stück
Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP2 oder vergleichbare Masken) 54.99.01.5001 1 Stück 0,65 € 10 Stück
Schutzschürzen zum Einmalgebrauch 54.99.01.3001 1 Stück 0,12 € 10 Stück
Schutzschürzen, wiederverwendbar 54.99.01.3002 1 Stück 21,50 € 1 Stück
Schutzservietten zum Einmalgebrauch 54.99.01.4001 1 Stück 0,12 € 100 Stück
Händedesinfektionsmittel 54.99.02.0001 100 ml 1,20 € 500 ml oder 1000 ml
Flächendesinfektionsmittel 54.99.02.0002 100 ml 1,14 €
Händedesinfektionstücher 54.99.02.0014 1 Stück 0,10 € 100 Stück
Flächendesinfektionstücher 54.99.02.0015 1 Stück 0,10 € 100 Stück
Saugende Bettschutzeinlage - wiederverwendbar 51.40.01.4 1 Stück 21,98 € 1 Stück

Schlusswort

Die Überarbeitung des GKV Vertrags stellt eine Chance dar, die Qualität und Transparenz in der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln weiter zu verbessern. Durch die Anpassung an die neuen Vorgaben können Leistungserbringer nicht nur regulatorische Compliance sicherstellen, sondern auch das Vertrauen ihrer Kunden stärken.